Urteil des BVerwG vom 09.03.2010

Urteil vom 09.03.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 15.10 (3 PKH 3.10)
OVG 1 A 472/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren über die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember
2009 mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 zurückgenommen. Das Beschwer-
deverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der
Kläger mit Schriftsatz vom 4. März 2010 zurückgenommen. Das Prozesskos-
tenhilfeverfahren wird ebenfalls eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Liebler
Buchheister
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