Urteil des BVerwG vom 05.03.2009

Urteil vom 05.03.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 15.09 (3 PKH 2.09)
VGH 10 S 225/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klä-
gers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 4. Februar 2009 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach
§ 164 VwGO und die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Soweit der Kläger außerdem eine „Anhörungsrüge“ erhoben hat, muss darüber
nach § 152 a VwGO der Verwaltungsgerichtshof entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Buchheister
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