Urteil des BVerwG vom 07.10.2008

Urteil vom 07.10.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 15.08 (3 PKH 2.08)
VG 9 A 270.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 8. November 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 947,44 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Be-
gründung des Beschlusses vom 18. Juli 2008 - BVerwG 3 PKH 2.08 - verwie-
sen, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf die Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen nicht hinreichender Aus-
sicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes auf § 52 Abs. 3 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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