Urteil des BVerwG vom 01.10.2007

Allgemeine Rechtsüberzeugung, Einkünfte, Übertragung, Berechtigter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 15.07
VG 5 A 147/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Hannover vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 600 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin, die den Erlös aus dem Verkauf ihres Einfamilienhauses an ihre
Tochter weitergegeben hat, wendet sich gegen die Berücksichtigung fiktiver
Einkünfte aus diesem Kapital bei der Berechnung ihrer Kriegsschadensrente.
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil ein Anspruchsteller,
der auf die zumutbare Erzielung von Einkünften verzichte, so zu behandeln sei,
als ob ihm die Einkünfte zuflössen oder zugeflossen seien.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Rechtsstreit weist nicht die von ihr geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
1. Die Klägerin hält zunächst sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die von ihr
angegriffenen Bescheide schon deswegen hätten aufgehoben werden müssen,
weil die Beklagte für den Erlass der Bescheide wegen des zuvor von der Kläge-
rin vorgenommenen Wohnungswechsels nicht mehr örtlich zuständig gewesen
sei.
Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht darlegt, inwieweit dieser Frage eine
über den Fall hinausweisende und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt,
bedarf ihre Beantwortung schon deswegen keiner Durchführung eines Revisi-
onsverfahrens, weil offenkundig ist, dass selbst ein solcher Zuständigkeitsman-
gel allein nicht zur gerichtlichen Aufhebung der Bescheide führen könnte. Zwar
ist § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, wonach die Aufhebung
eines Verwaltungsakts nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit der er-
lassenen Behörde beansprucht werden kann, wenn dies offensichtlich die Ent-
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scheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, hier nicht anwendbar; denn das
Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach seinem § 2 Abs. 2 Nr. 5 nicht für das
Recht des Lastenausgleichs. Ungeachtet dessen beschreibt der Inhalt des § 46
VwVfG eine bereits bei seinem In-Kraft-Treten für gebundene Verwaltungsent-
scheidungen bestehende allgemeine Rechtsüberzeugung (vgl. Urteil vom
7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45 <49>; anders noch
Urteil vom 31. August 1961 - BVerwG 8 C 119.60 - BVerwGE 13, 54 <62 f.>),
so dass die Verneinung der von der Klägerin gestellten Frage auf der Hand
liegt.
2. Ebenso wenig weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die zweite von der Klägerin aufgewor-
fene Frage auf, ob die Lastenausgleichsbehörde bei der unentgeltlichen Über-
tragung von Vermögenswerten durch den Berechtigten einer Kriegsschadens-
rente fiktive Zinseinkünfte anrechnen darf.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass diese Frage, soweit sie generel-
ler Beantwortung zugänglich ist, bereits seit langem in der vom Verwaltungsge-
richt herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt
ist (Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 5 C 42.72 - Buchholz 427.3 § 261 LAG
Nr. 45). Dort ist entschieden worden, dass ein nach § 261 LAG Berechtigter,
der auf die zumutbare Erzielung von Einkünften verzichtet, so zu behandeln ist,
als ob ihm diese Einkünfte zufließen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für
eine solche Anrechnung fiktiver Einkünfte hier vorliegen, ist eine Frage des
Einzelfalls, welche die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache nicht rechtfertigen kann. Zwar stellt die Klägerin auch die
insoweit getroffenen Feststellungen und deren Bewertung durch das Verwal-
tungsgericht mit ihrer Beschwerde in Frage. Sie benennt in diesem Zusam-
menhang aber keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Revisionsgrün-
de.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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