Urteil des BVerwG vom 08.02.2006

Urteil vom 08.02.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 15.05
VG 3 A 105/03 DE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom
2. November 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die behauptete grund-
sätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision wegen Divergenz haben die Kläger nicht in der erforder-
lichen Weise dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Schließlich ist eine Zulassung der Revision ebenso wenig wegen der von den Klä-
gern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. We-
gen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 28. November
2005 - BVerwG 3 PKH 4.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag der Kläger
auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des
Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO)
abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes auf § 52 Abs. 3 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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