Urteil des BVerwG vom 31.05.2002

Beleihung, Gemeinschaftsrecht, Körperschaft, Gesetzesvorbehalt

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 15.02
VGH 5 UE 4100/00
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2001
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 1 404,16 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte
grundsätzliche Bedeutung.
Das Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung ergibt sich zum einen
schon daraus, dass sich die zur Prüfung gestellten Rechtsfra-
gen auf ausgelaufenes Recht beziehen. Zwar ist § 16 Abs. 3 RöV
selbst nicht geändert worden. Wie das angefochtene Urteil
- zutreffend - feststellt, sind die Fragen eines Gebührentat-
bestandes für die hier streitige Untersuchung und der gesetz-
lichen Ermächtigung für eine Beleihung inzwischen aber vom Ge-
setzgeber selbst neu geregelt worden. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass sich diese Fragen in Zukunft in gleicher Wei-
se wie im vorliegenden Verfahren stellen werden. Ein Ausnahme-
fall, in dem die grundsätzliche Bedeutung gleichwohl zu beja-
- 3 -
hen sein könnte, liegt ersichtlich nicht vor, zumal die Kläge-
rin selbst ihre Tätigkeit eingestellt hat und aufgelöst ist.
Die grundsätzliche Bedeutung fehlt aber auch deshalb, weil
sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen teil-
weise in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden und
teilweise die Antwort auf der Hand liegt.
Was die Frage angeht, unter welchen Voraussetzungen eine öf-
fentlich-rechtliche Körperschaft beliehen werden kann, ver-
kennt die Beschwerde, dass hier nicht die Beleihung einer sol-
chen Körperschaft im Streit ist. Beliehen worden ist vielmehr
eine von zwei Körperschaften gegründete Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts. Diese hatte als solche - ohne Beleihung - schon
deshalb keine hoheitlichen Befugnisse, weil die ihr nach § 16
Abs. 3 RöV übertragenen Aufgaben nicht zum eigenen Aufgaben-
kreis der beteiligten Körperschaften gehörten. Warum bei der
Beleihung einer solchen zivilrechtlichen Vereinigung der an-
sonsten für die Beleihung Privater geltende Gesetzesvorbehalt
nicht anwendbar sein sollte, ist nicht erkennbar.
Das von der Beschwerde weiter angezogene Gemeinschaftsrecht
ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sich das Gemein-
schaftsrecht zur innerstaatlichen Behördenorganisation grund-
sätzlich nicht verhält. Zu der Frage einer wirksamen Beleihung
enthält es keine Aussagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn