Urteil des BVerwG vom 29.05.2006

Sonderabfall, Genehmigung, Entsorgung, Wild

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 149.05
VG 27 A 186.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungs-
gerichts Berlin vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers, der sich gegen die Zuordnung einer Mülldeponie
als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV wendet, bleibt ohne
Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Der Kläger hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
eine durch Beschluss des Rates des Bezirkes eingerichtete Hausmülldeponie
dadurch zu einer den Ländern zuzuordnenden Sondermülldeponie werde, dass
dort vor dem 3. Oktober 1990 ohne Genehmigung Sonderabfälle verkippt wor-
den seien. Diese Frage würde sich auf der Grundlage der tatsächlichen Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger mit Verfahrensrügen nicht
angegriffen werden, in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen (§ 137
Abs. 2 VwGO). Danach hatte der Rat des Bezirkes Dresden im Januar 1980
festgelegt, dass auf der bislang wild verfüllten Deponie Abprodukte der Klassen
I bis III im Sinne der Abproduktenordnung des Bezirkes abgelagert werden
konnten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klasse III
aber auch überwachungsbedürftige Abfälle umfasst, die nach der Rechtsord-
nung der Bundesrepublik Deutschland als „Sonderabfall“ im Sinne von § 2
Abs. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
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(Abfallgesetz - AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410) einzustufen seien.
Solcher „Sonderabfall“ sei dort auf der Grundlage dieser Genehmigung auch in
nicht unerheblichem Umfang abgelagert worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG), hinsichtlich des
Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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