Urteil des BVerwG vom 24.09.2002

Urteil vom 24.09.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 148.02
VGH 4 UZ 2096/02 und
VGH 4 TE 2097/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde und sonstigen Rechtsbehelfe sind
sämtlich als unzulässig zu verwerfen, weil - von dem Vertre-
tungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO abgesehen - die sachli-
che oder instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts in keinem Fall gegeben ist. Namentlich ist der ange-
fochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren
4 UZ 2096/02 vom 19. August 2002 (Ablehnung des Antrags auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts) unangreifbar. Nach dem System der Zulassungsberufung
kann eine Sache nur dann statthaft in die Revisionsinstanz ge-
langen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung
zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hatte (vgl. Be-
schluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310
§ 124 a VwGO Nr. 8), was im Streitverfahren nicht der Fall
war; im Übrigen liegen bei keiner der angefochtenen Entschei-
dungen des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen des
§ 152 Abs. 1 VwGO vor, unter denen - ausnahmsweise - Entschei-
dungen der Verwaltungsgerichtshöfe mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerde-
verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn