Urteil des BVerwG vom 25.03.2003

Urteil vom 25.03.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 147.02
VGH 5 UE 2254/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s – M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-ver-
fahrens.
- 2 –
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 114,85 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen er-
gibt nicht das Vorliegen des von der Beschwerde allein geltend
gemachten Revisionszulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zutreffend weist der Beschwerdegegner in seinem Schriftsatz vom
23. Oktober 2002 darauf hin, der Beschwerde müsse schon deshalb
der Erfolg versagt bleiben, weil die Beschwerdebegründung keine
Rechtsfrage formuliere, die im angestrebten Revisionsverfahren
klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Vielmehr beschränkt
sich die Beschwerde darauf, ihre Rechtsauffassung zu begründen,
die dem irrevisiblen Landesrecht angehörende Bestimmung des § 6
der hier in Rede stehenden Jagdsteuersatzung sei nicht mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Damit ist indes eine grundsätzliche
Bedeutung nicht dargelegt i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im
Übrigen kann das Vorbringen, eine dem Landesrecht zuzurechnende
Vorschrift verstoße in der Auslegung des Berufungsgerichts ge-
gen eine Norm des Bundesrechts, eine Zulassung der Revision nur
rechtfertigen, wenn in der Beschwerdebegründung hinreichend
dargelegt ist, dass und warum in dem angestrebten Revisionsver-
fahren mit Blick gerade auf diese bundesrechtliche Norm eine
bestimmte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage einer
die Rechtsfortbildung fördernden Klärung zugeführt werden kann
(vgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschluss vom 23. März 1992
- BVerwG 5 B 174.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306). Auch
Angaben dieser Art lässt die Beschwerdebegründung vermissen.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche bisher ungeklärte, die
Auslegung der Bundesrechtsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG betreffende
Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden
könnte.
- 3 –
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der beru-
fungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel