Urteil des BVerwG vom 17.05.2006, 3 B 145.05
Fahrzeug, Überzeugung, Rüge, Verfahrensmangel
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 145.05 OVG 11 A 4433/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 922,37 € festgesetzt.
Gründe:
1Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für das zu Werbezwecken vorgenommene Abstellen eines Fahrzeuges auf
einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenfläche. Auf die Berufung
der Beklagten hin hat das Oberverwaltungsgericht das stattgebende Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, weil das abgestellte
Fahrzeug bei einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau die Funktion einer Werbeanlage erfüllt habe.
2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht erkennbar.
Ebenso wenig liegt der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel vor.
31. Es ist schon zweifelhaft, ob die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Begründung einer solchen Rüge erfüllen; denn er bezeichnet keine konkrete grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Vielmehr beschränkt
er sich darauf, Erwägungen darüber anzustellen, inwieweit bei der Ermittlung
des Zwecks, zu dem das betroffene Fahrzeug abgestellt wurde, neben den objektiven Umständen subjektive Vorstellungen des Nutzers von Bedeutung sind.
Selbst wenn man aber diese Bedenken zurückstellt und dem Vorbringen die
sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage entnimmt, welche Bedeutung den sub-
jektiven Vorstellungen des Nutzers bei der Ermittlung des Zwecks zukommt, zu
dem ein Fahrzeug abgestellt wurde, wenn die objektiven Umstände keine eindeutige Aussage zulassen, oder - anders ausgedrückt - ob die objektiven Umstände nur dann ausschlaggebend sind, wenn sie einen zwingenden Schluss
auf verkehrsfremde Zwecke zulassen, kann auch dies nicht zur Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Anders als der Kläger in seinen
Ausführungen unterstellt, hat das Oberverwaltungsgericht auf Grund der
objektiven Gegebenheiten die Überzeugung gewonnen, dass das Fahrzeug zu
Werbezwecken abgestellt worden ist. Die Zweifel, von denen der Kläger ausgeht, hatte das Gericht gerade nicht, so dass sich die Frage, welche Bedeutung
in einem solchen Fall den Vorstellungen des Nutzers beizumessen wäre, in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.
42. Ebenso wenig rechtfertigt die Verfahrensrüge des Klägers die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
5Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung von
§ 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend seinem unter Beweis gestellten Vortrag
nachgegangen sei, das Fahrzeug an dem fraglichen Ort abgestellt zu haben,
damit es im Falle der beabsichtigten Nutzung durch ihn selbst oder durch seine
Kunden sofort einsetzbar sei. Abgesehen davon, wie sein Vorbringen in diesem
Zusammenhang der Sache im Wesentlichen gegen die einer Verfahrensrüge
entzogene Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet,
verkennt er, dass der Umfang der gebotenen Sachaufklärung sich nach der der
Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Gerichts richtet. Ausgehend davon kam es auf die vom Kläger vermisste Sachverhaltsklärung nicht
an; denn maßgebend für die Überzeugung des Gerichts waren die - von ihm im
Einzelnen aufgeführten - objektiven Anhaltspunkte für ein Abstellen des Fahrzeuges an diesem Ort zu Werbezwecken. Demgegenüber kam es für das
Oberverwaltungsgericht nicht darauf an, ob die Möglichkeit und der Wille zur
jederzeitigen Nutzung des Fahrzeuges zu Verkehrs- und Transportzwecken
bestand, wie es der Kläger unter Beweis gestellt hat; denn das änderte nach
der Rechtsauffassung des Gerichts nichts an der faktischen Nutzung des Fahrzeuges als Werbeanlage an diesem Ort.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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