Urteil des BVerwG vom 09.10.2002

Nutzungsrecht, Umwandlung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 145.02
OVG 1 Bf 152/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt
nicht auf den allein geltend gemachten Revisionszulassungs-
grund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeu-
tung).
Die Beschwerde will zunächst geklärt wissen, ob für eine "auf
Friedhofsdauer überlassene Grabstätte ... die Überleitungsvor-
schrift des § 34 Abs. 3 oder aber die Überleitungsvorschrift
des § 34 Abs. 4 Hamburgisches Bestattungsgesetz vom
14. September 1998 (HmbGVBl S. 167) mit späteren Änderungen
gilt." Damit verkennt die Beschwerde, dass § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO eine klärungsfähige und –bedürftige Frage des revisiblen
Bundesrechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO voraussetzt. Die
entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Urteils zur
Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Nutzungsrecht aus
dem Jahre 1904 um ein begrenztes oder unbegrenztes Recht han-
delt, befassen sich indessen ausschließlich mit Landesrecht
der Freien und Hansestadt Hamburg, das überdies längst ausge-
laufen ist. Auf S. 12 des Urteilsumdrucks legt das Oberverwal-
tungsgericht nämlich dar, dass bereits das Gesetz über die Ge-
meindefriedhöfe vom 1. November 1948 geregelt habe, alle auf
Friedhofsdauer überlassenen Gräber sollten nach 150 Jahren an
die Friedhofsverwaltung zurückfallen, woraus das Oberverwal-
tungsgericht abgeleitet hat, dass spätere Gesetze - wie etwa
- 3 -
das Friedhofsgesetz vom 2. Februar 1970 - bei Nutzungsrechten
der in Rede stehenden Art schon von begrenzten Rechten auszu-
gehen hatten.
Aus den vorstehenden Darlegungen folgt darüber hinaus, dass
auch die zweite zur Begründung der Beschwerde sinngemäß aufge-
worfene Frage, ob der Landesgesetzgeber des Bestattungsgeset-
zes (1998) von Verfassungs wegen gehindert war, Nutzungsrechte
der vorliegenden Art als unentgeltliche nur bis zum Ablauf des
Jahres 2020 fortbestehen zu lassen, in keinem Fall auf einen
Revisionszulassungsgrund führen kann. Denn nach der dargeleg-
ten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum irrevisiblen
Landesrecht, an die der beschließende Senat gemäß § 137
Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. §§ 560, 545 Abs. 1 ZPO n.F.
(= §§ 562, 549 Abs. 1 ZPO a.F.) gebunden ist, lag im Streit-
fall bereits beim In-Kraft-Treten des Grundgesetzes im Jah-
re 1949 ein lediglich zeitlich begrenztes Nutzungsrecht vor,
sodass sich von der Beschwerde aufgeworfene Fragen von vorn-
herein nicht stellen, die sich bei der rechtlichen Umwandlung
eines unbegrenzten Nutzungsrechts unter der Geltung des Grund-
gesetzes womöglich stellen würden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Festsetzung des Streitwerts geht der Senat - wie das Oberver-
waltungsgericht - von dem Regelstreitwert aus.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn