Urteil des BVerwG vom 27.10.2005

Vertretung, Verfahrensmangel, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 144.05
VG 6 K 516/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
7. Juli 2005 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt zur Begrün-
dung seiner Beschwerde beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger sie nicht durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten hat
einlegen lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis ist in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet.
Zwar besteht bei der vor dem Bundesverwaltungsgericht gebotenen Anwaltsvertre-
tung (§ 67 VwGO) gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 b ZPO die Möglich-
keit, einer Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch
nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass er alle ihm
zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen zu seiner Vertretung berei-
ten Rechtsanwalt zu gewinnen. Der pauschale Hinweis, dass schon vor dem Urteil
Ablehnungen von Rechtsanwälten zur Übernahme des Mandats vorlagen, genügt
dazu nicht. Damit hat der Kläger noch nicht einmal dargelegt, versucht zu haben, zur
Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsanwalt zu gewinnen.
Zudem kommt die begehrte Beiordnung nicht in Betracht, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung als aussichtslos anzusehen ist. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die
Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be-
ruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe lässt sich dem Vortrag des Klägers
oder dem Akteninhalt auch nur ansatzweise entnehmen. Anhaltspunkte für einen
Verstoß des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen revisibles Recht liegen nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das
Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
van Schewick Dr. Dette Liebler
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