Urteil des BVerwG vom 27.03.2003

Verordnung, Rüge, Bestockung, Tatsachenfeststellung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 144.02
OVG 7 A 11398/01.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s – M a c i e j e w s k i
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2002
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 11 060,50 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht
vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigeleg-
te grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Die Kläger sehen als grundsätzlich klärungsbedürftig die
Frage an, ob es nach der Verordnung (EWG) 822/87 und der Ver-
ordnung (EG) 1493/99 neben den dort ausdrücklich angesproche-
nen Neupflanzungen und den Wiederbepflanzungen auch Zwischen-
pflanzungen gibt, bei denen bestockte Rebflächen durch das
Einfügen weiterer Rebstöcke ergänzt werden. Diese Frage ist
jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht
– unter Kundgabe deutlicher Sympathie für eine Bejahung der
Frage – die Zulässigkeit solcher Zwischenpflanzungen zu Guns-
ten der Kläger unterstellt hat.
2. Die Rügen der Kläger, das angefochtene Urteil beruhe auf
Verfahrensverstößen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ge-
hen sämtlich fehl.
2.1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen
müssen, dass die Beklagte selbst Zwischenpflanzungen mit der-
selben Rebsorte nicht für meldepflichtig hält, bleibt schon
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deshalb ohne Erfolg, weil das Gericht den Gesichtspunkt der
Verletzung von Meldepflichten nur als Hilfserwägung einführt,
während es die von ihm vorgenommene Beweislastverteilung in
erster Linie und eigenständig auf den Grundsatz stützt, dass
derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, dessen Vorausset-
zungen beweisen muss. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu
Recht nicht auf das Unterbleiben von Meldungen, sondern auf
die Abgabe falscher Bestandsmeldungen abgestellt.
2.2 Die Kläger können nicht geltend machen, sie seien deshalb
durch die angefochtene Entscheidung überrascht worden, weil
das Gericht bei der Bewertung der Zeugenaussagen K. und F. der
Antwort der Zeugen auf die Nachfrage des Berichterstatters we-
sentliches Gewicht beigemessen habe. Die Relevanz dieser Äuße-
rungen ist den Klägern sofort in der mündlichen Verhandlung
aufgegangen, denn ausweislich der durch Beschluss vom
6. August 2002 auf Antrag der Kläger vorgenommenen Protokoll-
ergänzung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf un-
mittelbar mit eigener Nachfrage geantwortet.
2.3 Fehl geht auch die Rüge, das Gericht hätte zusätzlich die
Zeugen B., M., B. und W. vernehmen müssen.
Im Hinblick auf den Zeugen B. hat das Gericht zulässigerweise
dessen Aussage vor der Polizei im Wege des Urkundenbeweises
verwertet. Anlass, den Zeugen darüber hinaus auch noch persön-
lich zu vernehmen, bestand nicht. Insbesondere hat das Beru-
fungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht die
Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel gezogen, was in der Tat
dessen persönliche Einvernahme erfordert hätte. Es hat viel-
mehr unter Würdigung aller Umstände die Glaubhaftigkeit seiner
Aussage verneint.
Ob die Rüge, das Gericht hätte Herrn M. als Zeugen vernehmen
müssen, hinreichend substantiiert ist, erscheint zweifelhaft,
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denn der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, wann die angebli-
che Benennung als Zeuge erfolgt sein soll. Darauf kommt es a-
ber hier nicht an, weil Herr M. schon im Beweisbeschluss des
Berufungsgerichts vom 23. April 2002 nicht aufgeführt war. Es
wäre Sache der Kläger gewesen, ggf. auf die Notwendigkeit sei-
ner Vernehmung hinzuweisen. Weil sie dies unterließen, können
sie sich nicht nachträglich auf einen Aufklärungsmangel des
Berufungsgerichts berufen.
Dasselbe gilt für den Zeugen B. Er war zunächst im Beweisbe-
schluss aufgeführt, doch wurde der Beschluss insoweit in der
mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2002 aufgehoben, ohne dass
die Kläger dem widersprochen hätten.
Der Zeuge W. hat schließlich auf seine Terminsladung schrift-
lich mitgeteilt, er könne zu der unter Beweis gestellten sei-
nerzeitigen Bestockung der klägerischen Weinbergparzelle kei-
nerlei Angaben machen, weil er davon nie Kenntnis erhalten ha-
be. Daraufhin ist seine Terminsladung aufgehoben worden, wovon
der Prozessbevollmächtigte der Kläger informiert wurde. Auch
auf seine Vernehmung haben die Kläger - verständigerweise –
nicht bestanden.
2.4 Soweit die Kläger die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
angreifen, betrifft dies die Tatsachenfeststellung durch das
dafür zuständige Berufungsgericht. Dem Revisionsgericht ist
insoweit nach § 137 Abs. 2 VwGO eine Überprüfung verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski