Urteil des BVerwG vom 02.11.2005

Verfahrensmangel, Einzelrichter, Original, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 140.05
VG 5 A 154/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
12. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen und dem Be-
ruflichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG und BerRehaG). Er hat mit eigenhändi-
gem Schreiben vom 13. September 2005 an das Verwaltungsgericht Greifswald Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen klageabweisenden Urteil
vom 12. August 2005 eingelegt und mit eigenhändigem Schreiben vom 15. Oktober
2005 an das Verwaltungsgericht Greifswald begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger sie nicht durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten hat
einlegen lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis ist in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in dem Schreiben des Bericht-
erstatters vom 11. Oktober 2005 hingewiesen worden. In seinem Schreiben vom
13. Oktober 2005 an den beschließenden Senat zitiert der Kläger selbst sogar die
einschlägige Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die ausdrücklich den Vertre-
tungszwang auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde anordnet. So-
weit der Kläger entgegen diesem eindeutigen Wortlaut annimmt, das gelte etwa
deswegen nicht, weil er seine Beschwerde gemäß § 133 Abs. 2 und 3 VwGO bei
dem Gericht einzulegen und zu begründen hat, gegen dessen Urteil Revision einge-
legt werden soll, unterliegt er einem offensichtlichen Irrtum.
Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht
vor. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obers-
ten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe lässt
sich dem Vortrag des Klägers oder dem Akteninhalt entnehmen. Anhaltspunkte für
einen Verstoß des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen revisibles Recht liegen
nicht vor.
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Insbesondere vermag die Beschwerde einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nicht darzutun, auch wenn der Kläger sie unter Darlegung zahlreicher
Details im Einzelnen zu untermauern sucht. Mit der Behauptung, die Vorinstanz habe
bestimmte Umstände, wie etwa die Weigerung des Klägers "den Wahlbetrug in der
DDR" nicht mitzumachen, nicht gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel bezeichnet,
sondern ein - angeblicher - Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, der für
sich gesehen die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Auch mit dem Hin-
weis, das angefochtene Urteil sei entgegen § 117 VwGO durch den mitwirkenden
Richter nicht unterzeichnet worden, ist kein Verfahrensmangel dargetan. Das durch
den entscheidenden Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Brucksch, unterschriebene Original des Urteils befindet sich bei den Akten des Ver-
waltungsgerichts (Blatt 104 bis 110 d.A.), während der Kläger entsprechend der stän-
digen, nicht zu beanstandenden Praxis eine beglaubigte Ausfertigung erhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für
das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
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