Urteil des BVerwG vom 10.01.2005

Urteil vom 10.01.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 140.04
OVG 1 N 48.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 wird ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die von der Klägerin erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil - abgesehen von an-
deren Zulassungserfordernissen - mangels Zulassung der Berufung im vorliegenden
Streitverfahren feststeht, dass es unter keinen Umständen statthaft die Revisionsin-
stanz erreichen kann; nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache
nur dann statthaft in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer
Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Be-
schluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Be-
schwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert