Urteil des BVerwG vom 12.09.2002

Urteil vom 12.09.2002

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 140.02
OVG 21 E 593/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 28. Juni 2002 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die "sofortige Beschwerde" des Klägers ist als unzulässig zu
verwerfen, weil der angefochtene Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde
angefochten werden kann. Die Ablehnung des Antrags auf Beiord-
nung eines Anwalts gehört nicht zu den in § 152 Abs. 1 VwGO
vorbehaltenen Entscheidungen, gegen die ausnahmsweise das Bun-
desverwaltungsgericht angerufen werden darf, und im Hinblick
auf die Verwerfung der Beschwerde gegen die Rechtswegverwei-
sung hat das Oberverwaltungsgericht keine Zulassung der Be-
schwerde ausgesprochen, was notwendige Voraussetzung für die
Statthaftigkeit einer Beschwerde ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerde-
verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn