Urteil des BVerwG vom 23.04.2014

Scheune, Eigentum, Kopie, Gebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 14.14
VG 6 K 418/12 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera
vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Grundstücks-
eigentümer gegen die nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1
EGBGB getroffene Feststellung der Beklagten, dass an der auf ihrem Grund-
stück stehenden so genannten Spielscheune selbständiges Gebäudeeigentum
bestehe und die Beigeladene zu 1 - eine LPG i.L. - Gebäudeeigentümerin sei.
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil eine Rechtsvorgän-
gerin der Beigeladenen zu 1 bereits vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepu-
blik Deutschland nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBl S. 577) - LPG-G 1959 -
Eigentum an der von ihr errichteten Scheune erworben und die Beigeladene
zu 1 dieses auf sie übergegangene Eigentum seither nicht verloren habe.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil ist nicht begründet. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann, ist
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nicht erkennbar (1.); ebenso wenig weist die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).
1. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86
Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen
habe, wer seit der Errichtung des Gebäudes von etwa 1965 bis 1988 dessen
Nutzer gewesen sei und wer die Scheune tatsächlich errichtet habe.
Dies trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Entschei-
dungsgründe des Urteils (UA S. 14 Mitte) festgestellt, dass die Scheune von
einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 aufgrund ihres Nutzungsrechts
auf von ihren Mitgliedern, den Eheleuten R, in die LPG eingebrachtem Boden
errichtet worden sei. Das Gericht hat sich dazu auf drei in den Verwaltungsvor-
gängen enthaltene schriftliche Aussagen (Blatt 17 und 18 Beiakte 1) sowie auf
eine Grundmittelkarte (Blatt 45 Beiakte 1) bezogen. Diese Feststellung lässt
einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Zwar trifft es zu, dass - anders als im
Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 3 oben) missverständlich ausge-
führt wird - in den schriftlichen Bekundungen nicht ausdrücklich bestätigt wird,
dass die LPG die Scheune errichtet habe. Vielmehr handelt es sich bei dieser
Feststellung um eine Schlussfolgerung des Gerichts aus diesen Äußerungen,
die in den Urteilsgründen (UA S. 14) wiederholt und dort auch konkretisiert wird.
Ein insoweit allein als Verfahrensfehler in Betracht kommender Mangel richterli-
cher Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus
den Ausführungen des Gerichts jedoch nicht. Den Äußerungen der drei Zeit-
zeugen lässt sich entnehmen, dass die Scheune in den Jahren 1965 bis 1967
errichtet wurde und dabei einer der Zeugen den Bagger geführt hat, dass zwei
der Zeugen in der damaligen LPG gearbeitet haben und dass die Scheune an
den Kälberstall der LPG angrenzte und als Lager für den Stall diente. Der aus
diesen Bekundungen und aus der Grundmittelkarte sowie dem Mitgliederver-
zeichnis der LPG gezogene Schluss, die LPG habe auf von Mitgliedern einge-
brachtem Boden die Scheune errichten lassen, drängt sich geradezu auf. Der
Einwand der Klägerin, die herangezogene Grundmittelkarte lasse nicht erken-
nen, welcher konkreten LPG sie zuzuordnen sei, geht daran vorbei, dass die
erste Seite der in die Verwaltungsvorgänge aufgenommenen Kopie den Stem-
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pel „LPG ‚F…’ …“ trägt (Blatt 44 Beiakte 1 sowie Blatt 252 Beiakte 2), so dass
dahingestellt bleiben kann, inwieweit die bloße Behauptung, die Zuordnung der
Grundmittelkarte durch das Verwaltungsgericht sei „nicht nachvollziehbar“, den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Ver-
fahrensrüge genügt.
Maßgeblich für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts ist ausge-
hend von der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung allein, dass die
Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 die Scheune unter Ausnutzung ihres
Nutzungsrechts auf eingebrachtem Boden errichtet hat. Deshalb ist auch ohne
Belang, dass - wie die Klägerin weiterhin rügt - das Gericht in den Entschei-
dungsgründen (UA S. 14 Mitte) - eher ungenau - ausführt, die Scheune sei sei-
nerzeit „als Kälberstall der LPG“ genutzt worden, anstatt, wie es im Tatbestand
(UA S. 3 oben) unter Hinweis auf die Zeitzeugen zutreffend heißt, als Lager für
den angrenzenden Kälberstall. Schließlich war für die getroffene Entscheidung
auch ohne Belang, ob die Scheune seit 1988 nicht mehr als Lager genutzt wur-
de, wie die Klägerin unter Beweis gestellt haben will; denn das Gericht hat un-
missverständlich darauf hingewiesen, dass eine Aufgabe der landwirtschaftli-
chen Nutzung das bereits entstandene Eigentumsrecht an dem Gebäude unbe-
rührt lasse (UA S. 12 2. Absatz).
2. Mit ihren weiteren Ausführungen (S. 3 letzter Satz der Beschwerdebegrün-
dung bis S. 5 einschließlich) äußert sich die Klägerin unter teilweiser Wiederho-
lung ihres Vorbringens aus der Vorinstanz in der Art einer Berufungsbegrün-
dung zu Tat- und Rechtsfragen, ohne dass an dieser Stelle erkennbar, ge-
schweige denn herausgearbeitet wird, welche Umstände sie zum Gegenstand
ihres Zulassungsbegehrens machen und auf welchen der in § 132 Abs. 2
VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe sie sich berufen will. Zwar
formuliert sie am Schluss dieser Ausführungen drei aus ihrer Sicht klärungsbe-
dürftige Grundsatzfragen. Auch diese rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung
der Revision, weil es sich um abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Fallbezug
handelt, die zudem teilweise nicht entscheidungserhebliche Punkte aufgreifen
und teilweise Tatsachen voraussetzen, die das Verwaltungsgericht so nicht
festgestellt hat.
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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts
wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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