Urteil des BVerwG vom 03.04.2006

DDR, Öffentlich, Halle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 14.06
VG 1 A 178/03 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle
vom 24. Oktober 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt den
allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin beruft sich zum einen auf das Urteil des Senats vom 12. Juni 2003
- BVerwG 3 C 19.02 - (Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 48 = ZOV 2003, 397) und
behauptet, das Verwaltungsgericht sei von dem dort zu Art. 21 Abs. 1 Satz 1,
Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV und § 1a Abs. 4 Satz 2 VZOG aufgestellten Rechts-
satz abgewichen, dass die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums nach Maß-
gabe der überwiegenden Nutzung eine Nutzung des beanspruchten Vermö-
gensgegenstandes zu mindestens zwei Zwecken voraussetze. Das Verwal-
tungsgericht hat die genannten Vorschriften aber gar nicht angewendet. Es hat
auch keine teilweise Wohnnutzung festgestellt und demzufolge auch keine
Überlegungen dazu angestellt, ob diese teilweise Wohnnutzung überwiege oder
nicht. Vielmehr hat es festgestellt, dass die streitgegenständlichen Grundstücke
zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständig ungenutzt gewesen seien.
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Zum anderen führt die Klägerin das Urteil des Senats vom 16. Dezember 2003
- BVerwG 3 C 50.02 - (BVerwGE 119, 349) an und beruft sich auf den dort auf-
gestellten Rechtssatz, demzufolge zum „kommunalen Finanzvermögen“ auch
diejenigen Vermögensgegenstände gehören, die am 3. Oktober 1990 für eine
Nutzung zu kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben konkret vorgesehen wa-
ren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war. Sie
legt aber nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen
hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt habe. Dafür ist auch nichts
ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2
EV konkrete Ausführungsplanungen verlangt, deren Verwirklichung nach dem
Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden haben dürfe. Das befindet sich
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Be-
schluss vom 11. September 2001 - BVerwG 3 B 75.01 - Buchholz 111 Art. 22
EV Nr. 32 = ZOV 2002, 95; Beschlüsse vom 4. November 2005 - BVerwG 3 B
79 - 82.05). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Erwägungen nur
hilfsweise angestellt. In erster Linie hat es einen Zuordnungsanspruch der Klä-
gerin nach dieser Vorschrift deshalb verneint, weil die Grundstücke, welche die
Klägerin zum Verkauf an Dritte zur privaten Errichtung und Nutzung von Eigen-
heimen bereitgestellt hatte, keine „Objekte der Wohnungsversorgung“ seien.
Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2
VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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