Urteil des BVerwG vom 28.11.2005

Entschädigung, Bauland, Grundstück, Rückgriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 14.05
VG 5 K 684/98.Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
22. September 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 82 348,67 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
wird nicht entsprechend den Erfordernissen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darge-
legt.
Hierzu hätte der Kläger eine Rechtsfrage bezeichnen müssen, die sich dem Verwal-
tungsgericht gestellt hat, und näher ausführen müssen, inwiefern diese Frage der
- ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit die-
ser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern
hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen Fall hinaus
zu erwarten steht. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie begnügt sich mit
der Behauptung, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung für alle Rechts-
streitigkeiten im Bereich der Inanspruchnahme von Grund und Boden nach dem
Aufbaugesetz der DDR infolge Amtsmissbrauchs habe. Dies geht bereits am Ge-
genstand des Rechtsstreits vorbei, der ausschließlich die Höhe der Entschädigung
betrifft, die Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach steht rechtskräftig fest.
Außerdem unterbleibt die Herausarbeitung einer konkreten grundsätzlich klärungs-
bedürftigen Rechtsfrage. Stattdessen folgen lediglich Ausführungen dazu, weshalb
das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen nach Auffassung des Klägers mit den
gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung der Entschädigung nicht vereinbar sein
soll. Dies genügt schon vom Ansatz her nicht den Darlegungsanforderungen von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ebenso wenig kann die grundsätzliche Bedeutung einer
Rechtssache mit der Äußerung - hier auch nur vager - verfassungsrechtlicher Be-
denken dargetan werden. Der Rückgriff auf das Reichsbewertungsgesetz in der Fas-
sung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, gegen den
sich der Kläger wendet, wird von § 3 Abs. 3 EntschG für die Ermittlung des Hilfswer-
tes eindeutig vorgegeben, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird vom
Kläger auch hierzu nicht formuliert. Soweit in der Beschwerdebegründung Gesichts-
punkte benannt werden, weshalb das Grundstück - entgegen der Auffassung des
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Verwaltungsgerichts - nicht als land- und forstwirtschaftliche Fläche im Sinne von § 3
Abs. 1 Nr. 1 EntschG, sondern als Bauland einzustufen gewesen wäre, wird gerade
auf die Umstände dieses Einzelfalles abgestellt. Eine über den Fall hinausreichende
Bedeutung wird damit nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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