Urteil des BVerwG vom 08.07.2003
Faires Verfahren, Gemeinschaftsrecht, Rückforderung, Gleichbehandlung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 14.03
OVG 12 A 11067/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
26. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 13 417,74 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hält der Sache nach die Frage für
klärungsbedürftig, ob der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts es verbietet, dem
Anfechtungs- und Rückforderungsbegehren des Bürgers hinsichtlich einer gemeinschafts-
rechtswidrig erhobenen Verwaltungsgebühr die Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbe-
scheides entgegenzusetzen. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie, wie
schon der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Mai 2000
(- BVerwG 11 B 26.00 - NVwZ 2000, 1039) festgestellt hat, durch die ständige Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet ist. So hat der Europäische Gerichtshof
unter anderem im Urteil vom 15. September 1998 (- Rs.C-231/96 - NJW 1999, 129, 130
Tz 19) darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Bestimmung
der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz
der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen,
mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Erstattung rechtsgrundlos erhobener
nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaa-
ten ist. Die nationalstaatlichen Regelungen dürfen allerdings die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder
übermäßig erschweren. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festset-
zung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssi-
cherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (a.a.O. Tz 20). Hiernach steht außer
Zweifel, dass für die Anfechtung von gemeinschaftsrechtswidrigen Gebührenbescheiden die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO
und für die Beurteilung einer etwaigen Nichtigkeit § 44 Abs. 1 VwVfG maßgeblich sind. Die
von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Angemes-
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senheit der Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 70 Abs. 1 VwGO kann nach dem
vorstehend wiedergegebenen gemeinschaftsrechtlichen Maßstab nicht ernsthaft zweifelhaft
sein. Berücksichtigt man, dass die Monatsfrist nach § 58 VwGO nur greift, wenn dem Be-
scheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigegeben ist, so scheidet die An-
nahme aus, die Geltendmachung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit werde durch die in Re-
de stehende Regelung praktisch unmöglich gemacht oder auch nur übermäßig erschwert.
Wäre es anders, so würden die Verfahrensregelungen auch unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf ein faires Verfahren
nach innerstaatlichem Recht Bedenken unterliegen. Auf diese Idee ist aber noch niemand
gekommen.
Zu Unrecht meint die Klägerin, die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
sei durch das Urteil dieses Gerichts vom 29. April 1999 (- Rs.C-224/97 - Sammlung 1999
I - 2517) "Ciola" ihrer Eindeutigkeit beraubt worden. Das ist nicht der Fall. In dem genannten
Urteil geht es um die Frage, ob ein gemeinschaftsrechtswidriger bestandskräftiger Dauer-
verwaltungsakt durch den Erlass von Strafbescheiden durchgesetzt werden darf. Dabei
kommt hinzu, dass der zugrunde liegende Bescheid ergangen war, bevor das betreffende
Land der Europäischen Gemeinschaft beigetreten und damit der EG-Vertrag überhaupt an-
wendbar war. Für die Beurteilung von bereits vollzogenen bestandskräftigen Einzelverwal-
tungsakten wie Gebührenbescheiden gibt dieses Urteil nichts her.
2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichts vom 17. Februar 2000 (- 2 BvR 1210/98 - NJW 2000, 2015) ab. Der von der Be-
schwerde herausgegriffene Satz "Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Fristenregelung ist
nicht anzuwenden, wenn es der Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zum einfa-
chen deutschen Recht verlangt" stellt eine Voraussetzung auf, die in jenem Fall nach der
insoweit verbindlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. März 1997
(- Rs.C-24/95 - DÖV 1998, 287 ff.) erfüllt war. Im Hinblick auf die besonderen gemein-
schaftsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Beihilfegewährungen und die Rolle der
Europäischen Kommission bei der Rückforderung solcher Beihilfen hat der Europäische Ge-
richtshof die Anwendung der Fristenbestimmung des § 48 Abs. 4 VwVfG auf eine Rückfor-
derung gemeinschaftsrechtswidriger Zuwendungen für unzulässig erklärt. Für die Möglich-
keiten des Bürgers, sich nachträglich gegen einen bestandskräftigen gemeinschaftsrechts-
widrigen Gebühren- oder Heranziehungsbescheid zur Wehr zu setzen, gibt diese Entschei-
dung jedoch nichts her. .Die Ansicht der Klägerin, im Sinne der Gleichbehandlung müsse
auch der Bürger von der Beachtung von Fristen freigestellt werden, verkennt die angespro-
chenen Besonderheiten des gemeinschaftlichen Beihilfeverfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn