Urteil des BVerwG vom 05.10.2005

Urteil vom 05.10.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 139.05
OVG 4 E 937/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , L i e b l e r
und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die (Rechts-)Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 9. September 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzuläs-
sig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
van Schewick Liebler Prof. Dr. Rennert
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