Urteil des BVerwG vom 31.01.2007

Rüge, Analogie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 138.06
VGH 8 S 774/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 23. November 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Anhörungsrüge statthaft ist, weil der in § 152a
VwGO eingeräumte Rechtsbehelf ausdrücklich auf Verstöße gegen den An-
spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beschränkt ist, die Klägerin aber
eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG wegen unterlassener Vorlage der Sache an das Bundesver-
fassungsgericht rügt. Selbst wenn man aber einen solchen Rechtsbehelf - sei
es im Wege der Analogie zu § 152a VwGO, sei es im Wege eines Rückgriffs
auf die bisherige Rechtsprechung zur Gegenvorstellung - für statthaft hielte,
bliebe das Begehren der Klägerin unzulässig, weil sie der Sache nach keinen
Verfahrensverstoß geltend macht, sondern eine Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beanstandet ohne jede weitere Substantiierung, dass der angegrif-
fene Beschluss „nicht die mit der Beschwerdebegründung gerügte Verfas-
sungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG“ berücksichtige, die „zu ei-
ner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Anlass“ gebe, und sieht darin
einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da der Senat die Verfas-
sungswidrigkeit der Norm geprüft und verneint hat (Abschnitt 1 der Beschluss-
gründe) und sich ausgehend davon die Vorlagefrage gar nicht stellen konnte,
kann sich die Rüge der Klägerin der Sache nach nur dagegen richten, dass der
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Senat ihrer Auffassung zur Verfassungswidrigkeit der Norm nicht gefolgt ist.
Solche materiellrechtlichen Einwände sind kein zulässiger Gegenstand eines
außerordentlichen Rechtsbehelfs wegen einer Verletzung grundrechtsgleicher
Verfahrensgewährleistungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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