Urteil des BVerwG vom 11.03.2009

Kommission, Verordnung, Verfahrensmangel, Wein

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 137.08
VGH 5 S 2883/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 10. September 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 368 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger legt keinen
der Gründe schlüssig dar, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO
allein zugelassen werden könnte, obwohl dies nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
geboten gewesen wäre.
Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das angefochtene Urteil
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entschei-
dung beruhen kann. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss der Beteiligte,
der die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil eines Instanzgerichts mit der
Beschwerde angreift, in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung darlegen oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den
Verfahrensmangel bezeichnen.
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Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Er macht in erster Linie
geltend, dass das angefochtene Urteil auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung
beruhe. Dementsprechend bringt er über weite Strecken seiner Beschwerde-
begründung im Stile einer Revisionsbegründung vor, weshalb der Verwaltungs-
gerichtshof nach seiner Auffassung anders hätte entscheiden müssen. Damit ist
aber keiner der drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO dargetan.
Lediglich am Ende seiner Beschwerdebegründung meint er, die Rechtssache
habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hierzu
wirft er sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob die in Art. 15a Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials
(ABl EG Nr. L 143 S. 1) in der Fassung der Änderungsverordnung (EG)
Nr. 1342/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 (ABl EG Nr. L 196 S. 23) vor-
gesehene Grenze von 80 % der betreffenden Flächen auf sämtliche beantrag-
ten Flächen oder aber nur auf die von der jeweiligen Mindererfüllung betroffene
Teilfläche zu beziehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage im erste-
ren Sinne entschieden und hierzu eine Vielzahl von Gesichtspunkten angeführt.
Die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die
Darlegung erfordert, inwiefern die bezeichnete Rechtsfrage angesichts dessen
noch der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Das leistet der Kläger nicht. Er
beschränkt sich auf die knappe Bemerkung, dass die Argumentation des Beru-
fungsgerichts aus dem Wortlaut der Vorschrift insofern nicht zweifelsfrei sei,
weil „die betreffenden Flächen“ außer in der deutschen zwar auch in der fran-
zösischen Fassung mit dem Plural angeführt seien, nicht hingegen in der engli-
schen („area“). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber darauf hingewiesen, dass
auch die englische Fassung wenige Wörter zuvor den Plural verwendet, worauf
sich das „area“ lediglich zusammenfassend beziehe. Zudem hat sich der Ver-
waltungsgerichtshof nicht mit der Argumentation aus dem Wortlaut begnügt,
sondern vor allem auf Sinn und Zweck der Regelung abgestellt und auch auf
Gesichtspunkte der Verwaltungspraxis hingewiesen. An all dem geht der Kläger
vorbei.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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