Urteil des BVerwG vom 15.05.2006

Ungerechtfertigte Bereicherung, Beurkundung, Datum, Verkehrswert

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 136.05
VG 1 K 1588/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Leipzig vom 17. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 022,85 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet wird,
den Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 des Entschädigungsgesetzes - EntschG - an den Entschädigungsfonds
abzuführen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der maß-
gebliche notarielle Kaufvertrag nach dem Stichtag des 27. Juli 1990 abge-
schlossen und der Klägerin der abzuführende Verkaufserlös auch tatsächlich
zugeflossen sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch
weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (2.).
Schließlich ist auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO erkennbar, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (3.).
1. Die Klägerin hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob es für die Pflicht zur
Abführung von Veräußerungserlösen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG
auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrages und damit auf das Datum
seiner notariellen Beurkundung oder ob es unabhängig hiervon auf den tat-
sächlichen Vermögenszufluss und dessen Zeitpunkt ankomme.
Die Klärung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Wortlaut der maßgebli-
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chen Bestimmung ergibt. Danach sind an den Entschädigungsfonds abzuführen
„Verkaufserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden
nach dem 27. Juli 1990 …“. Entscheidend ist demnach allein, ob der Verkauf,
durch den der Erlös erzielt wurde, nach dem genannten Stichtag - dem Datum
des Inkrafttretens der Anmeldeverordnung - stattgefunden hat. Der wirksame
Abschluss eines solchen Kaufvertrages erforderte aber auch nach dem
seinerzeit gültigen Recht eine Beurkundung (vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB).
Wann der auf dieser Rechtsgrundlage zu entrichtende Kaufpreis gezahlt
worden ist, ist demgegenüber unerheblich; notwendig ist nur, dass er dem nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG in Anspruch genommenen Verkäufer tat-
sächlich zugeflossen ist.
2. Die von der Klägerin gerügte Divergenz rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Klägerin sieht eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 20. Juni
2002 (BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2) darin, dass
dort für die Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG eine tat-
sächliche Bereicherung des Verfügungsberechtigten für erforderlich gehalten
werde - der Abführungsverpflichtete solle im Ergebnis weder be- noch entrei-
chert sein -, während das Verwaltungsgericht eine Vergleichbarkeit dieser Norm
mit den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
verneint habe und daher den von ihr erhobenen Entreicherungseinwand nicht
gelten lassen wolle.
Die gerügte Abweichung besteht nicht. Zwar trifft es zu, dass der Senat in der
herangezogenen Entscheidung einen Vergleich zum Bereicherungsrecht gezo-
gen hat. Dieser bezog sich aber ausschließlich auf die seinerzeit zu entschei-
dende Frage, ob nur das tatsächlich Erlangte oder das durch einen Verkauf
Erzielbare (der Verkehrswert) abzuführen ist. Der Senat hat keineswegs den
Rechtssatz aufgestellt, dass umfassend auf die zivilrechtlichen Bereicherungs-
regeln zurückgegriffen werden und demgemäß hinsichtlich des tatsächlich Er-
langten der Entreicherungseinwand - entsprechend § 818 Abs. 3 BGB - erho-
ben werden könne. Dies liegt auch fern; denn dafür geben weder der Wortlaut
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noch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG einen Anhalts-
punkt. Die Vorschrift beschränkt sich nicht darauf, „noch Vorhandenes“ abzu-
schöpfen, vielmehr soll der Verkäufer den „Veräußerungserlös“, also das tat-
sächlich Erlangte, und zwar ohne Rücksicht auf dessen späteren Verbleib, ab-
führen. Allein dieses am Wortlaut der Norm orientierte Verständnis wird der
Stichtagsregelung gerecht; denn spätestens mit dem Inkrafttreten der Anmel-
deverordnung musste sich der Veräußerer darauf einrichten, solche Erlöse
möglicherweise herausgeben zu müssen.
3. Schließlich führt auch die „vorsorglich“ erhobene Verfahrensrüge nicht zur
Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht nicht näher geklärt ha-
be, ob sie den Verkaufserlös tatsächlich an den Landkreis abgeführt habe. Die
Klägerin erhebt diese Rüge zu Recht vorsorglich, weil sie zutreffend erkennt,
dass sie damit auf eine Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts zielt. Dieses hat
seine Entscheidung in erster Linie auf die Erwägung gestützt, dass die Klägerin
sich nicht auf „Entreicherung“ berufen könne, so dass das angegriffene Urteil
nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem vermeintlichen Aufklä-
rungsmangel beruhen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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