Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Bindungswirkung, Beschwerdeschrift

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 136.02
VG 9 A 120.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungs-
gerichts Berlin vom 21. Mai 2002 wird zurückge-
wiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die mit der Beschwerde erhobenen Abweichungsrügen sind
nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn
das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine die Revision er-
öffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in
Bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen
Rechtssatz abgewichen, also in einer abstrakten Rechtsfrage
anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht bzw.
der Gemeinsame Senat oder das Bundesverfassungsgericht. Eine
derartige Abweichung wird aus der Beschwerdeschrift nicht er-
kennbar.
Die Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche von den Ent-
scheidungen des Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 -
und vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 - ab, genügt den
Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht.
Die Beschwerde lässt außer Acht, dass das Instanzgericht sei-
ner Entscheidung ausdrücklich gerade die Rechtsauffassung in
- 3 -
den genannten Urteilen zugrunde gelegt hat (vgl. Bl. 6, 7 des
Urteilsausdrucks). Die Argumentation des Klägers läuft danach
auf eine Fehlanwendung dieser Grundsätze durch das Verwal-
tungsgericht hinaus. Das Aufzeigen der - angeblich - fehler-
haften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt jedoch weder den Zulässigkeitsanforderungen einer
Divergenz- noch denen einer damit begründeten Grundsatzrüge
(vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buch-
holz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
2. Auch die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbe-
dürftig bezeichnete Frage, wie so genannte Aufstiegsschäden
nach dem Rehabilitierungsgesetz zu behandeln seien, berechtigt
nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich un-
geklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde
liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu
erwarten ist (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
VIII B 78.61 - Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 18 S. 21 ff. =
BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Zum einen hat der Senat - wie die Beschwerde auch nicht ver-
kennt - bereits zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von
Aufstiegschancen im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Stel-
lung genommen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C
25.97 -). Der Kläger führt keine ausreichenden Argumente dafür
an, diese Rechtsprechung "noch einmal zu bedenken". Dazu hätte
es einer Auseinandersetzung mit den Argumenten dieser Recht-
sprechung und des Vortrags neuer, bisher nicht berücksichtig-
- 4 -
ter inhaltlicher Gesichtspunkte bedurft. Das lässt die Be-
schwerdebegründung vermissen.
Zum anderen würde sich die vom Kläger herausgestellte Frage in
dem begehrten Revisionsverfahren aber auch deswegen nicht
stellen, weil das Tatsachengericht mit Bindungswirkung für das
Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, dass
berücksichtigungsfähige hoheitliche Eingriffe, die zu dem vom
Kläger behaupteten sozialen Abstieg geführt haben, nicht zu
erkennen seien. Entfällt damit bereits eine maßgebliche Vo-
raussetzung des § 1 BerRehaG, kommt es auf die Frage des Klä-
gers für die Entscheidung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel