Urteil des BVerwG vom 19.02.2009

Richteramt, Gesellschaft, Erfüllung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 135.08 (3 C 9.09)
VG 30 A 941.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
27. August 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück, das im
Eigentum einer Treuhandkapitalgesellschaft stand, trotz der Veräußerung der
Anteile der Gesellschaft (wieder) zu dem der öffentlichen Restitution unterlie-
genden Vermögen gehörte, wenn die Gesellschaft sich im Rahmen der Privati-
sierung zu der Übertragung des Grundstücks an die Treuhandanstalt verpflich-
tet hatte.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 9.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
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platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert