Urteil des BVerwG vom 28.06.2007

Verkehr, Unternehmer, Genehmigung, Konkurrenz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 135.06
OVG 1 Bf 162/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 22. September 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
des § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Klägerin betreibt auf der Grundlage ihr erteilter Linienverkehrsgenehmigun-
gen in Hamburg Stadtrundfahrten auf zwei Ringlinien. Mit ihrer inzwischen auf
einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellten Konkurrentenklage greift
sie eine der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung zur Durchfüh-
rung von Stadtrundfahrten in Hamburg an. Das Verwaltungsgericht hat der Kla-
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ge stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Ihre Nichtzu-
lassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf sämtliche Zulassungsgründe des
§ 132 Abs. 2 VwGO.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
1.1 Die Klägerin meint in erster Linie, die Revision müsse zugelassen werden
zur Klärung der Frage, ob Stadtrundfahrten im Linienverkehr nach § 42 PBefG
zu beurteilen sind. Diese Frage verleiht der Sache jedoch keine grundsätzliche
Bedeutung, weil sie für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Das
Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Klägerin und die Bei-
geladene ihre Stadtrundfahrten materiell-rechtlich im Linienverkehr i.S.d. § 42
PBefG oder im Gelegenheitsverkehr in Form des Ausflugsverkehrs i.S.d. § 46
Abs. 2 Nr. 2, § 48 Abs. 1 PBefG betreiben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Klage könne weder in dem einen noch in dem anderen Fall Erfolg haben,
und hat dies im Einzelnen begründet. Die Klägerin meint zwar, trotz entgegen-
stehender Versicherungen ordne das Berufungsgericht die Stadtrundfahrten
nicht vorbehaltlos dem Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG zu. Die - nachvoll-
ziehbaren - Zweifel, die das Berufungsgericht insoweit äußert, bilden jedoch
lediglich die Grundlage dafür, die Einordnung letztlich offen zu lassen. Sie sind
mithin kein Beleg dafür, dass das Gericht die Qualifizierung der Stadtrundfahr-
ten als Linienverkehr ausgeschlossen und eine ernsthafte Prüfung der unter
diesem Aspekt relevanten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorgenommen
hätte.
1.2 Ergänzend hält die Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, ob bei An-
wendbarkeit des § 42 PBefG das Schutzniveau, das § 13 Abs. 2 PBefG vermit-
telt, nach der Art des jeweiligen Linienverkehrsunternehmens unterschiedlich zu
bestimmen ist. Die weiteren Ausführungen zu dieser Frage lassen erkennen,
dass es der Klägerin darum geht, ob eine Linienverkehrsgenehmigung für
Stadtrundfahrten dem begünstigten Unternehmen denselben Schutz gegen
Konkurrenz vermittelt, den die Rechtsprechung auf der Grundlage des § 13
Abs. 2 PBefG ansonsten Linienverkehrsgenehmigungen für „normale“ Be-
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triebsstrecken beimisst. Auch insoweit besteht jedoch vorliegend kein Klä-
rungsbedarf, weil sich diese Frage auf der Grundlage der vom Berufungsgericht
getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht stellt.
Entscheidend ist insoweit die Aussage des Berufungsgerichts, dass die der
Beigeladenen genehmigte Linie ganz wesentlich von den beiden genehmigten
Linien der Klägerin abweicht. Die Linienführung überschneide sich nur auf ei-
nem kleinen Teil während sie ganz überwiegend gerade unter touristischen
Gesichtspunkten eine unterschiedliche Prägung habe. Damit scheidet eine
Versagung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG aus, wonach für die Erteilung einer
Genehmigung kein Raum ist, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Ver-
kehrsmitteln befriedigend bedient werden kann. Nach den getroffenen Feststel-
lungen sind es unterschiedliche Verkehre, die die Klägerin und die Beigeladene
anbieten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die genannte
Bestimmung auf eine Linienverkehrsgenehmigung für eine Stadtrundfahrt un-
eingeschränkt anwendbar ist, kann sie dem Unternehmer jedenfalls kein Mono-
pol in dem Sinne verleihen, dass er Stadtrundfahrten zu anderen als zu den von
ihm angesteuerten Zielen verhindern kann.
Die Klägerin hat allerdings die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts mit der Verfahrensrüge angegriffen, das Gericht habe in der mündlichen
Verhandlung völlig überraschend seine Subsumtion an die Stelle der von der
Beklagten zu treffenden Planungs- und Prognoseentscheidung gesetzt und da-
durch der Klägerin die Möglichkeit genommen, darzulegen und zu beweisen,
dass es sich bei der Streckenführung um einen Parallelverkehr handele. Offen-
bar soll damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.
Diese Rüge geht jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin fehl,
weil daraus hervorgeht, dass das Berufungsgericht in der mündlichen Verhand-
lung seine Sicht der Dinge dargelegt hat. Unter diesen Umständen hatte es die
anwaltlich vertretene Klägerin in der Hand, durch entsprechenden Sachvortrag
und geeignete Anträge auf das weitere Verfahren Einfluss zu nehmen. Eine
Versagung des rechtlichen Gehörs scheidet daher aus.
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Auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG führt angesichts der vom Berufungsgericht
festgestellten Tatsachen nicht zur Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteil-
ten Genehmigung. Die Bestimmung schließt eine Genehmigung aus, wenn der
beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedie-
nung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits
wahrnehmen. Das Berufungsgericht hat das Eingreifen dieses Versagungs-
grundes verneint, weil das Angebot der Klägerin eine wesentliche Verbesserung
der Verkehrsbedienung darstelle. Die zuvor getroffene Feststellung, dass es
sich um einen anderen als den von der Klägerin angebotenen Verkehr handele,
legt stattdessen die Annahme nahe, dass die Beigeladene Verkehrsaufgaben
übernahm, die nicht bereits von einem anderen Unternehmer wahrgenommen
wurden.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch das Eingreifen des Versagungs-
grundes des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG verneint. Es hat offen gelassen, ob der
von der Beigeladenen angebotene Verkehr überhaupt im Rahmen der Ausges-
taltungsbefugnis der Klägerin lag; jedenfalls habe die Klägerin von einer sol-
chen Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Außer der bereits abgehandelten
Gehörsrüge befasst sich die Beschwerde mit dieser Argumentation nicht.
Allerdings hat das Berufungsgericht aus dem geringen öffentlichen Interesse an
Stadtrundfahrten geschlossen, dass die Beklagte im Rahmen des § 13 Abs. 2
Nr. 2 a und b PBefG hinsichtlich des Verkehrsbedürfnisses eine geringere Er-
mittlungspflicht treffe als bei anderen Linienverkehrsgenehmigungen. Auch die-
se Aussage führt jedoch nicht zu einem durch ein Revisionsverfahren zu be-
friedigenden Klärungsbedarf. Bei unterschiedlichen Verkehrsangeboten, wie sie
hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, kann nämlich ein
mangelndes Verkehrsbedürfnis für die neue Verkehrsleistung einer Konkur-
rentenklage ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen belegen die tat-
sächliche Feststellung, die Beigeladene habe den ihr genehmigten Verkehr zu-
vor auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 48 Abs. 1 PBefG einschließ-
lich einer Ausnahmegenehmigung nach § 48 Abs. 3 Satz 3 PBefG betrieben,
die Zahlen für die Umsatzsteigerungen der Klägerin in den Jahren 2001 bis
2004 sowie die Halbierung ihres Fahrtentaktes, dass von der Eröffnung eines
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ruinösen Wettbewerbs durch die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsge-
nehmigung offenkundig keine Rede sein konnte. Schon deshalb bestand für die
von der Klägerin geforderte eingehende Marktanalyse keine Notwendigkeit.
2. Auch die Divergenzrüge der Klägerin geht fehl. Das angefochtene Urteil
weicht nicht vom Urteil des Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 -
NVwZ 2001, 322 ab. Dieses Urteil enthält schon nicht den in der Beschwerde
behaupteten Rechtssatz, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung
einer Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und die Zulassung von
Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss. Vielmehr heißt es
dort, zur Wahrung der allgemeinen Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2
Satz 1 PBefG gehöre es im Allgemeinen, dass nicht mehreren Unternehmern
für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung
erteilt werde. Ergänzend heißt es dann, das gelte jedenfalls, wenn davon aus-
zugehen sei, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur
durch einen Unternehmer erfolgen könne und eine Konkurrenz zu einem ruinö-
sen Wettbewerb führe müsse. Es ist dort mithin keineswegs ausgesagt, dass
eine Parallelgenehmigung unter allen Umständen ausgeschlossen sei. Ent-
scheidend ist aber darüber hinaus, dass es nach dem oben Ausgeführten so-
wohl an einem parallelen Verkehr als auch an einem ruinösen Wettbewerb zu
Lasten der Klägerin fehlt.
Auch eine Abweichung von den weiteren in der Beschwerde genannten Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 251, 253; 55, 159,
161 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Versagungsgründe des § 13
Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wie in diesen Entscheidungen gefordert, in der gesetzlich
vorgegebenen Reihenfolge geprüft. Für das Vorliegen eines von den Buchst. a
bis c des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht erfassten öffentlichen Verkehrsinteres-
ses gab es keinen Anhaltspunkt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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