Urteil des BVerwG vom 10.01.2006

Beschwerdeschrift, Gemeinschaftsrecht, Überprüfung, Festsetzungsverjährung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 135.05
OVG 9 A 2382/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 726 926,47 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob sie
zulässig ist; die Klägerin legt die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgrün-
de nicht schlüssig dar, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet; denn die angesprochenen
Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.
1. Die Klägerin beruft sich zum einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hierzu wäre erforderlich
gewesen, eine Frage des revisiblen Rechts zu bezeichnen und näher darzulegen,
inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen
Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren
zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über
den vorliegenden Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht.
Sie bezeichnet schon keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Im
Gegenteil hält sie die maßgeblichen Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts
und des Bundesrechts für geklärt, wirft dem Berufungsgericht jedoch vor, hiergegen
verstoßen zu haben, sei es hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit
besonderer Gebühren oder Gebührenanteile für Trichinen- und bakteriologische
Fleischuntersuchungen, sei es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer betriebsbezo-
genen Gebührenerhebung, sei es hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen und
bundesrechtlichen Zulässigkeit des rückwirkenden Erlasses einer Gebührensatzung
oder schließlich hinsichtlich der Zulässigkeit der Korrektur eines auf nichtiger Sat-
zungsgrundlage erlassenen Gebührenbescheides im Widerspruchsverfahren nach
zwischenzeitlichem rückwirkendem Erlass einer neuen Satzung mit Blick auf Fragen
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der Festsetzungsverjährung. Damit gewinnt ihre Beschwerdebegründungsschrift das
Gepräge einer Rechtsmittelschrift, erfüllt indes nicht die Anforderungen an die Darle-
gung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angesprochenen
Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Senats in der Tat längst geklärt sind (vgl.
zuletzt Beschlüsse vom 15. März 2005 - BVerwG 3 B 86.04 -, vom 29. März 2005
- BVerwG 3 BN 1.04 - und vom 27. Juni 2005 - BVerwG 3 B 44.05 -, die dem Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sind, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerde lässt sich kein neuer Gesichtspunkt entnehmen, der zu einer Über-
prüfung in einem Revisionsverfahren Anlass böte.
2. Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der Divergenz
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit sie eine Abweichung des angefochtenen Urteils
von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs
behauptet, könnte dies von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen. Ab-
weichungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundes-
verfassungsgerichts aber legt die Beschwerde wiederum nicht schlüssig dar. Hierzu
hätte sie einen rechtlichen Obersatz aus der angefochtenen Entscheidung bezeich-
nen und ihm einen Obersatz aus der Rechtsprechung der beiden genannten Gerichte
gegenüberstellen müssen, von dem er abweicht. Daran fehlt es.
Die auf S. 30 f. der Beschwerdeschrift erfolgte Gegenüberstellung zeigt keine Ab-
weichungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Auf S. 31 f.
unterlegt die Klägerin der Rechtsprechung des Senats, dass die Kosten für Trichi-
nen- und bakteriologische Untersuchungen bereits in der sog. EG-Pauschalgebühr
- d.h. in der Fleischuntersuchungsgebühr mit den im Gemeinschaftsrecht vorgese-
henen Gebührensätzen - enthalten seien bzw. enthalten sein müssten. Das ist aber
verfehlt; diese Kosten müssen zwar in der Fleischuntersuchungsgebühr enthalten
sein, doch darf diese von den Mitgliedstaaten höher festgesetzt werden als die sog.
EG-Pauschalgebühr. Die Ausführungen auf S. 32 f. betreffen kein revisibles Recht,
sondern Landesrecht.
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Die Klägerin legt auch keine Abweichung des Berufungsgerichts zur Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts dar. Vielmehr führt sie dessen Rechtsprechung le-
diglich als Beleg für ihre Auffassung an, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur
Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs verletzt (Art. 234
EG).
3. Die Klägerin beruft sich nicht auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gleichwohl wirft sie - wie erwähnt - dem Berufungsge-
richt vor, es habe seine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäi-
schen Gerichtshofs und damit zugleich den Grundsatz des gesetzlichen Richters ver-
letzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO). Auch insofern genügen ihre
Ausführungen indes nicht dem Darlegungsgebot. Insbesondere legt sie nicht dar,
inwiefern das Berufungsgericht, obwohl es nicht als letztinstanzliches Gericht ent-
schieden hat, zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet gewesen sein soll
(Art. 234 Abs. 2 und 3 EG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1
GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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