Urteil des BVerwG vom 29.06.2005

Richteramt, Zustellung, Form, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 135.04 (3 C 25.05)
VG 1 K 1243/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 9. Juli 2004 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzli-
che Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden,
ob die Wirksamkeit der im Einigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG abge-
gebenen Erklärung eines Zuordnungsprätendenten, keinen Anspruch auf das Eigen-
tum geltend zu machen und auf das Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG
zu verzichten, nach bestandskräftigem Erlass des Zuordnungsbescheides wieder mit
der Begründung beseitigt werden kann, ihm sei bei Abgabe der Erklärung die Nut-
zung des Grundstücks für von ihm wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben nicht
bekannt gewesen.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 25.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert