Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Liquidation, Genossenschaft, Gebäude, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 135.03
VG 15 K 960/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
13. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungs-
gründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die
Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit
in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf
die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu er-
warten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeich-
nung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Ausgangsge-
richts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren er-
heblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeu-
tung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung
rechtfertigen soll. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über
dem der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;
diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine
höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h.
allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei bedeutet "darlegen" schon nach dem allge-
meinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen"
bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen"
(Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und
vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Die Klägerin sieht sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig an, ob das Tatbe-
standsmerkmal des Selbstnutzens in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB - wie das
- 3 -
Verwaltungsgericht angenommen hat - dann nicht erfüllt sei, wenn sich die als
Selbstnutzer in Betracht kommende Genossenschaft in Liquidation befinde.
Damit sind die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung deshalb nicht dargetan, weil die Beantwortung dieser Frage für die Entschei-
dung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Das Verwaltungsgericht hat die
Frage der Voraussetzungen für eine Selbstnutzung allein im Rahmen der Prüfung
von Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB als mög-
licher Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erörtert. Die Al-
ternative des Buchstabens b in dem in Bezug genommenen Art. 233 § 2a Satz 1
EGBGB hat es aber bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Bezugnahme nach
dem In-Kraft-Treten des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November
2000 (BGBl I S. 1481) für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht
mehr gelte. Die Frage der Selbstnutzung wird sodann nur noch als nicht tragende
Hilfserwägung ergänzend behandelt. Soweit Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
EGBGB eine Selbstnutzung voraussetzt, hat das Verwaltungsgericht die Anwend-
barkeit dieser Vorschrift - unabhängig von den Voraussetzungen der Selbstnutzung -
schon deshalb verneint, weil die Klägerin das Gebäude gekauft, nicht aber errichtet
hat. Auch insoweit fehlt es also an der Entscheidungserheblichkeit der als klärungs-
bedürftig benannten Frage.
2. Ebenso wenig ist die Revision wegen Divergenz zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz setzt vor-
aus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995
- BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für behauptete Ab-
weichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemein-
samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes. Das Auf-
zeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder
- 4 -
den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge
(vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
Der Kläger sieht hier eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1999 (BVerwG 3 C
26.98 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 24 = VIZ 2000, 162)
darin, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Nutzung im Sinne von
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB nicht zwischen Genossenschaften in
Liquidation und fortgeführten Genossenschaften unterschieden habe. Auch die Di-
vergenzrüge setzt also an der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Nutzung
und damit an einer Frage an, die für die angegriffene Entscheidung - wie bereits dar-
gelegt - nicht entscheidungserheblich war. Bereits dies steht einer Revisionszulas-
sung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entgegen. Abgesehen davon bestand im Rah-
men der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, einen
abstrakten Rechtssatz zur Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift auf eine Ge-
nossenschaft in Liquidation aufzustellen, der zudem entscheidungstragend gewesen
sein müsste, um Relevanz für eine Divergenzrüge zu haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2
VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert