Urteil des BVerwG vom 11.02.2003

Unternehmen, Rückgabe, Restitution, Vorrang

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 135.02
VG 27 A 405.98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die klagende Stadt berühmt sich, Eigentümerin eines später in
Volkseigentum überführten Gasversorgungsunternehmens gewesen
zu sein, zu dem u.a. die von ihr mit der Klage zurückverlang-
ten Gasleitungen in mehreren von ihr zwischenzeitlich einge-
meindeten Nachbarorten gehörten. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es
nicht zugelassen; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat kei-
nen Erfolg.
Ist - wie im vorliegenden Fall - die angefochtene Entscheidung
auf mehr als eine für sich allein den Entscheidungsausspruch
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tragende Begründung gestützt, so kann die Revision nach der
einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Be-
gründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht
wird (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B
26.85 - Buchholz 310 § 132 Nr. 232 und vom 9. April 1981
- BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 197 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung unter Berufung
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154)
zum einen auf die Annahme gestützt, die Klägerin hätte allen-
falls die Restitution des Gesamtunternehmens, nicht aber von
Unternehmensteilen verlangen können. Zum anderen scheitere der
Klageanspruch daran, dass das Treuhandunternehmen, in dessen
Eigentum das volkseigene Gasversorgungsunternehmen kraft Um-
wandlung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) übergegangen sei, vor der
behördlichen Entscheidung über den Zuordnungsantrag der Kläge-
rin teilprivatisiert worden war. Zwar setzt sich die Beschwer-
de gegen beide Begründungsstränge zur Wehr, jedoch greift sie
damit jedenfalls in Hinblick auf den erstgenannten nicht
durch.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt
nach Ansicht der Klägerin der Klärung folgender Fragen zu:
Stellt ein vom Gesamtunternehmen abspaltbares
Teilunternehmen einen einzelnen Vermögensgegen-
stand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 Vermögensge-
setz dar?
Schließt § 3 Abs. 1 Satz 3 Vermögensgesetz die
selbständige Restitution eindeutig abgrenzbarer
Teilunternehmen eines ehemals einheitlichen Un-
ternehmens aus, wenn die Restitution sämtlicher
Teilunternehmen des ursprünglichen Unternehmens
beantragt worden ist?
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Beide Fragen lassen sich anhand der bereits vorliegenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne des
angefochtenen Urteils beantworten, so dass der für eine Revi-
sionszulassung erforderliche Klärungsbedarf zu verneinen ist.
Die im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anwendbare Vor-
schrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG besagt, dass ein Berech-
tigter, der einen Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens
stellt oder stellen könnte, seinen Antrag nicht auf die Rück-
gabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken kann (Vorrang
der Unternehmensrestitution vor der Singularrestitution). Den
vom Gesetzgeber gegenübergestellten Kategorien "Unternehmen"
und "einzelne Vermögensgegenstände" fügt die Beschwerde eine
dritte an, nämlich die des Teilunternehmens. Dies erweist sich
als der Versuch, die normative Begrenzung zu unterlaufen. Die
angeführte Vorschrift lässt schon von ihrem Wortlaut her nur
ein "entweder/oder" zu, und zwar in dem Sinne, dass von einer
Singularrestitution auszugehen ist, wenn nur Teile eines Un-
ternehmens zurückverlangt werden. Das von der Beschwerde ein-
geführte Konstrukt des Teilunternehmens ist in diesem Zusam-
menhang ohne rechtliche Bedeutung. Betriebs- oder Unterneh-
mensteile sind weder Unternehmen, noch stehen sie ihnen
gleich, da sie als bloße Untergliederungen in jeder Hinsicht
abhängig sind von dem (Gesamt-)Unternehmen, zu dem sie gehören
und keine eigenen unternehmerischen Ziele verfolgen können
(vgl. Urteil des Senats vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C
24.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19 S. 35).
Der Begriff "Teilunternehmen" weist weder in rechtlicher noch
in tatsächlicher Hinsicht handhabbare Konturen auf. Wenn schon
- wie die Beschwerde annimmt - die Gasleitungen in einigen
Stadtgebieten der Klägerin als restituierbare Teilunternehmen
zu gelten hätten, so wäre eine Unterscheidung von den nicht zu
restituierenden "einzelnen Vermögensgegenständen" praktisch
nicht mehr möglich. Der Senat vermag die Bewertung der Leitun-
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gen als "eindeutig abgrenzbare(r) Teilunternehmen" (s. Fra-
ge 2) nicht nachzuvollziehen.
Die von der Klägerin begehrte Rückgabe würde auch dem Zweck
widersprechen, dem der Ausschluss der Singularrestitution
dient. Da das streitgegenständliche Vermögen nach wie vor als
Teil der örtlichen Gasversorgung genutzt wird, könnte diese
bei einer Zuordnung an Dritte unter Umständen gefährdet sein.
Der Vorrang der Unternehmensrestitution dient aber gerade dem
Zweck, lebensfähige Unternehmen zu erhalten und die Gläubiger
vor einer Schmälerung der Haftungsgrundlage zu schützen (vgl.
Urteil vom 6. April 1995, a.a.O., S. 159).
Da die Klage bereits aus den voranstehenden Gründen keinen Er-
folg haben kann, braucht auf die übrigen von der Klägerin gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht mehr eingegan-
gen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn