Urteil des BVerwG vom 16.03.2005

Rechtliches Gehör, Rechtsstaatlichkeit, Reparatur, Zahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 134.04
VG 2 K 903/00 GE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
22. September 2004 wird verworfen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat weder das Vorliegen der Vorausset-
zungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die
Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit
in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf
die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu er-
warten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeich-
nung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsge-
richts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren er-
heblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeu-
tung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung
rechtfertigen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE
13, 90 <91> und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein objektiver Verstoß gegen die
Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit für einen Anspruchsaus-
schluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht ausreiche, sondern ein nicht unerhebli-
ches persönliches schuldhaftes Verschulden hinzukommen müsse. Es hat sodann
das Verhalten des Rechtsvorgängers der Klägerin anhand dieses Maßstabes gewür-
digt. Die Klärung der Frage, ob und wie konkret das subjektive Fehlverhalten nach-
zuweisen sei, rechtfertigt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
nicht. Dass das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusstatbe-
standes überzeugt sein muss, liegt auch ohne die Durchführung eines Revisionsver-
fahrens auf der Hand. Die weiter aufgeworfene Frage, welcher Art und Güte belas-
- 3 -
tendes Material im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bei § 1 Abs. 4 AusglLeistG sein müsse, ins-
besondere ob Hinweise, die lediglich Schlussfolgerungen darstellen oder zulassen,
ausreichend seien, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände
jedes Einzelfalls beantworten.
2. Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und
gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht darin, dass das Gericht wesentliche ihrer
Bekundungen nicht berücksichtigt und die Vorgänge, die es seiner Entscheidung als
Tatsachen zugrunde gelegt habe, nicht nach Datum und Seitenzahl in den Behör-
denakten gekennzeichnet habe. Außerdem seien diese Unterlagen während der
mündlichen Verhandlung weder vorgelegt noch eingesehen, sondern nur pauschal
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Insoweit fehlt es an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Substanziierung
der erhobenen Verfahrensrügen. Die Beschwerde lässt jegliche Ausführungen dazu
vermissen, was die Klägerin - wäre der vermeintliche Verstoß gegen das Gebot
rechtlichen Gehörs unterblieben - ergänzend vorgetragen hätte und inwieweit dies
von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens gewesen wäre. Ebenso bleibt völlig
offen, welche weiteren Sachverhaltsermittlungen unterblieben sein sollen, die sich
dem Gericht hätten aufdrängen müssen. Beweisanträge wurden von der auch erstin-
stanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin nicht gestellt. Ebenso wenig wird der Vor-
wurf näher unterlegt, das Gericht habe nicht versucht, den Rechtsvorgänger der Klä-
gerin Entlastendes zu ermitteln. Die Beschwerdebegründung enthält insoweit allein
den Hinweis auf eine schriftliche Äußerung des damaligen technischen Leiters des
Betriebs, die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sei und die
das Gericht im Urteil nicht erwähnt und erörtert habe. Der Grundsatz rechtlichen Ge-
hörs gemäß § 108 Abs. 1 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind,
die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, erfordert jedoch nicht,
dass sich das Gericht in der Entscheidung mit jeglichem Vorbringen auseinander
setzt. Hier hat das Gericht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
und Rechtsstaatlichkeit und damit einen Ausschlussgrund im Sinne von § 1 Abs. 4
AusglLeistG darin begründet gesehen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin in
nicht unerheblicher Zahl französische Zwangsarbeiter für die Reparatur von Wehr-
- 4 -
machtsfahrzeugen beschäftigt habe. Die Art und Weise der Rekrutierung von
Zwangsarbeitern durch den Rechtsvorgänger der Klägerin sei selbst bei der Wehr-
macht auf Missbilligung gestoßen. Die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf,
inwieweit die damalige Aussage des Betriebsleiters für diese Sachwürdigung des
Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein soll. Diese Aussage bezog sich
zum einen darauf, dass der Betriebsleiter eingestellt worden sei, obgleich der
Rechtsvorgänger der Klägerin Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten gehabt
habe; seine schriftliche Erklärung vom 15. Mai 1990 befasst sich mit der damaligen
wirtschaftlichen Situation der Firma. Auch ansonsten ist ein Verstoß gegen § 108
VwGO nicht dargetan, eine seitenmäßige Präzisierung der vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Angaben war nicht geboten. Soweit die Klägerin eine Einsichtnah-
me in die Behörden- und Gerichtsakten in der mündlichen Verhandlung vermisst,
hätte es ihr offen gestanden, diese im Vorfeld der mündlichen Verhandlung durch ein
entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert