Urteil des BVerwG vom 15.03.2004

Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 134.03
VG 1 K 1273/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
27. August 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger nimmt zwar die Zulassungsgründe einer
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) in Anspruch, legt jedoch
nicht dar, inwiefern diese Zulassungsgründe gegeben sein sollen, obwohl dies gebo-
ten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). So fehlt es für den Zulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon an der Bezeichnung einer Rechtsfrage, deren
Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten stünde und dem
Rechtsstreit über den entschiedenen Einzelfall hinausweisende Bedeutung für die
Fortentwicklung des Rechts verliehe. Und für den Zulassungsgrund des Verfahrens-
mangels hätte der Kläger nicht nur einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO)
behaupten, sondern - da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsge-
richt keinen Beweisantrag gestellt hat - darlegen müssen, welche weiteren Ermittlun-
gen sich dem Verwaltungsgericht derart hätten aufdrängen müssen, dass ihre Unter-
lassung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre. All dies leistet der Kläger nicht.
Stattdessen führt er in der Art einer Rechtsmittelschrift aus, weshalb das Verwal-
tungsgericht nach seiner Auffassung falsch entschieden hat. Das genügt den be-
schriebenen Darlegungsanforderungen nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert