Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Widerruf, Unternehmen, Subvention, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 134.02
OVG 3 B 779/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
24. April 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 21 985,55 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die u.a. gegen den Widerruf eines Sub-
ventionsbewilligungsbescheides gerichtete Klage im Wesentlichen
mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe durch die Veräu-
ßerung seines Gartenbaubetriebes gegen eine der "Nebenbestim-
mungen-energiesparende Maßnahmen" verstoßen; es sei davon aus-
zugehen, dass er den Text dieser speziellen Nebenbestimmungen
seinerzeit zusammen mit dem Zuwendungsbescheid erhalten habe.
1. Die Beschwerde richtet ihre Angriffe insbesondere gegen die
Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Kläger seien diese Be-
stimmungen übersandt worden. Nach ihrer Ansicht beruht diese
Feststellung auf Schlussfolgerungen, die gegen die Denkgesetze
verstoßen und daher verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zustande gekommen seien. Richtig daran ist,
dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze dann eine nach § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler dar-
stellen, wenn davon ein Indizienbeweis betroffen wird (vgl. Ur-
teil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271;
Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Der Senat vermag eine Verletzung der
Denkgesetze in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu erken-
nen.
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Dies gilt vor allem für die Art und Weise, in der das Oberver-
waltungsgericht das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der
o.a. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid interpretiert.
Hätte es - wie die Beschwerde suggeriert - die Annahme, der
Kläger habe auch diese Bestimmungen erhalten, allein darauf ge-
stützt, dass in dem Bescheid von "Nebenbestimmungen zum Zuwen-
dungsbescheid" sowie von "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu-
wendungen zur Projektförderung - ANBest-P -" die Rede ist, so
wäre die Rüge der Beschwerde wohl berechtigt, denn mit diesen
Nebenbestimmungen hätten auch andere als die für den Widerruf
ursächlichen gemeint sein können. Das Berufungsgericht hat aber
auf S. 12 des Urteilsabdrucks des Näheren dargelegt, dass es
sich bei den Nebenbestimmungen, deren Erhalt der Kläger wieder-
holt eingeräumt habe, nur um die "Nebenbestimmungen-energie-
sparende Maßnahmen" gehandelt haben könne, zumal auch der Klä-
ger und sein Prozessbevollmächtigter hierfür in der mündlichen
Verhandlung keine andere Erklärung gehabt hätten. In diesem
Ausschluss anderer Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
liegt eine einleuchtende Begründung für die vom Berufungsge-
richt gezogene Schlussfolgerung, wobei zu berücksichtigen ist,
dass eine vom Tatsachengericht vorgenommene Würdigung der tat-
sächlichen Umstände nicht schon deshalb gegen die Denkgesetze
verstößt, weil sie möglicherweise nicht zwingend ist und nach
den Vorstellungen der Beteiligten auch anders hätte ausfallen
können (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990, a.a.O. S. 273).
Die vorstehende Begründung reicht aus, das Vorliegen eines Ver-
fahrensfehlers in Form eines Verstoßes gegen die Denkgesetze zu
verneinen. Ausgehend von dem Standpunkt des Gerichts, es könne
sich bei den Nebenbestimmungen, deren Erhalt der Kläger einge-
räumt habe, nur um die dem Widerruf zugrunde gelegten gehandelt
haben, bedurfte es keiner weiteren Argumentation oder Beweis-
führung für die Annahme, der Kläger habe genau diese Nebenbe-
stimmungen auch erhalten. Die Überzeugungsbildung des Gerichts
beruht insoweit nicht auf einem einzelnen Glied einer nur im
Zusammenhang bewertbaren Indizienkette, sondern auf der Würdi-
gung eines die gezogene Schlussfolgerung tragenden tatsächli-
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chen Umstandes, zu dessen Bestätigung das Berufungsgericht ei-
nige weitere - für sich genommen weniger überzeugende - Hilfs-
tatsachen anführt. Angesichts dessen sieht der Senat keine Ver-
anlassung, die verschiedenen Einwände der Beschwerde gegen die
weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts auf ihre logische
Folgerichtigkeit im Einzelnen zu überprüfen und verweist im Üb-
rigen auf § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative VwGO.
2. Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Für klärungsbedürftig hält
der Kläger die Frage, ob eine Leistung zweckwidrig im Sinne von
§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verwendet werde, wenn eine sub-
ventionierte bauliche oder technische Anlage innerhalb einer
Zweckbindungsfrist von einem Unternehmen auf ein anderes über-
tragen wird. Diese Frage lässt sich nicht - wie es für eine Re-
visionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich
wäre - in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Wie die
angeführte Vorschrift besagt, richtet sich der Zweck - und so-
mit auch die Zweckwidrigkeit - der Leistung nach dem Inhalt des
jeweiligen Verwaltungsakts. Hinzu kommt im vorliegenden Fall,
dass die Subvention auf Richtlinien des Freistaats Sachsen be-
ruht, deren Auslegung dem Revisionsgericht entzogen ist.
3. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen eben-
falls nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz würde
voraussetzen, dass das Berufungsgericht in einer die Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben
Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwal-
tungsgericht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerde-
schrift nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass der vom Kläger
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andere
Vorschriften zugrunde lagen, findet sich in dem angefochtenen
Berufungsurteil - entgegen der Auffassung des Klägers - keine
Formulierung, die dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts widerspricht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel