Urteil des BVerwG vom 04.07.2007

Klagebefugnis, Rücknahme, Wasserversorgung, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 133.06
VG 27 A 74.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen zu 7 und zu 9 bis 257; die übrigen Beigeladenen
tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die von ihr als
grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) stellen sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht, weil ihre
Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzuläs-
sig abzuweisen ist. Soweit die Klägerin darüber hinaus das Vorliegen von Di-
vergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) geltend macht, kann auch das aus demselben Grund nicht zur
Zulassung der Revision führen.
Die Klägerin, die an der Beigeladenen zu 1 beteiligt ist, wendet sich gegen den
Bescheid vom 28. November 2005, mit dem die Beklagte die ablehnende Ent-
scheidung vom 10. August 1995 über die Anträge Dritter auf Zuordnung von
Anteilen an der Beigeladenen zu 1 bzw. auf Auskehr des Erlöses aus der Ver-
äußerung weiterer Anteile an andere Prätendenten zurückgenommen hat. Die
Rücknahme beschränkt sich auf den Umfang, in dem der Bescheid vom
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10. August 1995 nicht bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 5. Dezember 2002 - VG 27 A 204.95 -, bestätigt durch das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 31.03 - (BVerwGE
122, 350), aufgehoben worden ist.
Der Klägerin fehlt für die Anfechtung des Rücknahmebescheides vom 28. No-
vember 2005 die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das Vorliegen dieser
Sachurteilsvoraussetzung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen
(stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE
71, 73 <74f.> m.w.N.).
Es ist ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die bloße Aufhebung des die
Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides in eigenen Rechten verletzt wird
(§ 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO). An der Rechtsstellung der Klägerin in
Bezug auf die von den Beigeladenen zu 9 bis 257 begehrten Anteile an der
Beigeladenen zu 1 ändert sich hierdurch noch nichts; die subjektiven Rechte
der Klägerin werden vielmehr erst durch die abschließende Sachentscheidung
über die gestellten Zuordnungsanträge berührt. Eine solche Entscheidung wird
durch den Rücknahmebescheid nicht getroffen, sondern die Möglichkeit hierzu
lediglich wieder eröffnet; darin erschöpft sich der Inhalt des Rücknahmebe-
scheides. Erst der noch ausstehenden Zuordnungsentscheidung selbst kommt
eine die Klagebefugnis der Klägerin begründende regelnde Wirkung im Sinne
von § 35 Abs. 1 VwVfG zu (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B
184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24 = VIZ 2000, 26 <27> und vom 2.
August 2006 - BVerwG 8 B 61.06 - juris - zum Fehlen der Klagebefugnis des
Verfügungsberechtigten gegen die bloße Aufhebung eines ablehnenden Resti-
tutionsbescheides).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es
entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen zu 7 und zu 9 bis 257 aufzuerlegen, die im Beschwerdever-
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fahren eigene Anträge gestellt haben und dadurch ein Kostenrisiko eingegan-
gen sind. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG
hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
.
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
KVG
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1
VwGO
§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1
Stichworte:
Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung; Vermögens-
zuordnung; Beteiligungsanspruch; Klagebefugnis; subjektive Rechte; Rück-
nahme eines Verwaltungsakts.
Leitsatz:
Die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Präten-
denten verneinenden Bescheids verletzt den Inhaber von Rechten an diesem
Vermögenswert nicht in seinen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese werden
vielmehr erst durch eine abschließende Sachentscheidung über das Zuord-
nungsbegehren berührt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober
1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24).
Beschluss des 3. Senats vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06
I. VG Berlin vom 21.07.2006 - Az.: VG 27 A 74.06 -