Urteil des BVerwG vom 06.03.2007

Richteramt, Eigentumserwerb, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 132.06 (3 C 4.07)
VG 27 A 244.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
20. September 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Fa. LACUFA Aktiengesellschaft Lacke und Farben,
Schnellerstraße 141, 12439 Berlin, wird zum Rechtsstreit
beigeladen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Rechtsstreit kommt die von der Klägerin gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im
Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob § 1a Abs. 4 Satz 1
VZOG zu einem gesetzlichen Eigentumserwerb der Kommune führte und zu
welchem Zeitpunkt der Eigentumserwerb eintrat oder ob die Vorschrift lediglich
einen Übertragungsanspruch der Kommune begründet.
Die Fa. LACUFA ist zum Rechtsstreit beizuladen; denn die Entscheidung über
die Klage kann auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen (§ 65 Abs. 2, § 142
Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Fa. LACUFA ist im Wege der Umwandlung zum
1. Juli 1990 aus dem VEB Lack- und Druckfarben Berlin hervorgegangen und
hat hierbei das Eigentum an dem Teilgrundstück in Berlin-Weißensee, G.straße
44 - 48, erlangt. Nach dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Zuord-
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nungsbescheid ist dieses Teilgrundstück mit dem Wirksamwerden des Beitritts
am 3. Oktober 1990 in das Eigentum der zum Rechtsstreit bereits beigeladenen
kommunalen Wohnungsbaugesellschaft gefallen. Damit hätte die Fa. LACUFA
ihr Eigentum zu diesem Zeitpunkt wieder verloren; als sie es auf der Grundlage
eines Kaufvertrages im Jahre 1992/1994 an die Klägerin übereignete, hätte sie
als Nichtberechtigte verfügt. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die
kommunale Wohnungsbaugesellschaft habe Eigentum überhaupt nicht unmit-
telbar kraft Gesetzes, sondern nur im Wege einer Übertragung durch Zuord-
nungsbescheid erlangen können; allenfalls habe sie Eigentum erst am 22. Juli
1992 - dem Tage, an dem Art. 9 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsände-
rungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) in Kraft getreten ist, durch
den § 1a Satz 1 und 2 in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügt wurde -
erlangt. Das Eigentum der Fa. LACUFA hätte dann entsprechend länger be-
standen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 4.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert