Urteil des BVerwG vom 15.05.2006

Ausschluss der Öffentlichkeit, DDR, Verkehr, Entwidmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 131.05, 3 B 132.05 und 3 B 133.05
VG 1 K 1214/02, 1768/02 und 680/03
In den Verwaltungsstreitsachen
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in den Urteilen des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 23. Juni 2005 werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht in allen drei Verfahren die Zuordnung des Eigentums
an den Flächen einer ehemaligen Landstraße, die seit 1950 nicht mehr benutzt
wurde und mittlerweile nicht mehr vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht hat
die Klagen abgewiesen, weil die Grundstücke am 1. Oktober 1989 und
3. Oktober 1990 zum Gelände des von den sowjetischen Streitkräften genutz-
ten Truppenübungsplatzes Wittstock gehörten und damit auf der Grundlage
entsprechender Abkommen zwischen der DDR und später der Bundesrepublik
Deutschland mit der UdSSR Verwaltungsaufgaben des Bundes gedient hätten.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesen
Urteilen bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssachen haben nicht die geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob
„die bloße Entfernung des Straßenbelages von einer dem
Gemeingebrauch gewidmeten Straßenfläche vor dem
1. Oktober 1989 dazu (führt), dass eine Zweckbestim-
mung für den Verwaltungsgebrauch als Straße am
1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 nicht mehr be-
steht.“
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Diese Frage kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen,
weil sie an den Ausführungen der angegriffenen Urteile vorbeigeht und daher in
einem Revisionsverfahren so nicht zu beantworten wäre. Nach den das Revisi-
onsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Widmung
der umstrittenen Flächen als öffentliche Straße mit der Übergabe des Areals an
die sowjetischen Streitkräfte aufgehoben worden. Sie hat zu einem Ausschluss
der Öffentlichkeit von der Nutzung geführt. Abgesehen davon liegt es aber auch
auf der Hand, dass selbst eine - vom Verwaltungsgericht nicht festgestellte -
Wiederherstellbarkeit der Straße an der andersartigen tatsächlichen Zweckbe-
stimmung dieser Flächen zu den maßgeblichen Zeitpunkten nichts ändern wür-
de.
2. Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob
„die Widmung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Landesstraße, die durch einen militärisch genutzten Trup-
penübungsplatz verläuft und die weder ausdrücklich ent-
oder umgewidmet wurde noch endgültig funktionslos ge-
worden ist, im Rahmen der Zuordnungsentscheidung nach
Artikel 21 EV irrelevant (ist), weil es für die Zuordnung des
Eigentums an den Straßengrundstücken ausschließlich
auf eine tatsächlich erfolgende Nutzung der Straße als
Verkehrsweg am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober
1990 ankommt“,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO; denn - von allem anderen abgesehen - geht auch sie abweichend von
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von einer nach der Übergabe an
die sowjetischen Streitkräfte fortbestehenden Widmung der Grundstücke als
öffentliche Straße aus. Den vermeintlichen Gegensatz von Widmungszweck
und tatsächlicher Nutzung gibt es nach den Ausführungen des Verwaltungsge-
richts gerade nicht.
3. Soweit der Kläger schließlich geklärt wissen möchte, ob
„die Widmung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Landesstraße, die durch einen militärisch genutzten Trup-
penübungsplatz verläuft und die weder ausdrücklich durch
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eine konkrete, einzelfallbezogene Verwaltungsentschei-
dung ent- oder umgewidmet wurde noch endgültig funkti-
onslos geworden ist, durch eine bloße Übergabe des Are-
als an die sowjetischen Streitkräfte aufgehoben (wird)“,
stellt er keine Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.
Ob die Übergabe des maßgeblichen Areals an die sowjetischen Streitkräfte als
eine Änderung der Zweckbestimmung - vergleichbar einer Entwidmung nach
bundesdeutschem Recht - einzuschätzen ist, setzt eine der Tatsacheninstanz
vorbehaltene Würdigung der Tatumstände am Maßstab des seinerzeit gültigen
DDR-Rechts voraus.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht
nicht der Billigkeit, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat. Gerichtskosten
werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der jeweilige Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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