Urteil des BVerwG vom 27.06.2005

Richteramt, Zustellung, Form, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 131.04 ( 3 C 24.05)
VG 6 K 526/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. September
2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Im erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob das Eigen-
tum an Grund und Boden nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG auf die im
Wege der Umwandlung aus dem Fondsinhaber entstandene Kapitalgesellschaft
übergeht, wenn das Grundstück zum Stichtag ausschließlich zu betrieblichen Zwe-
cken des Fondsinhabers genutzt wurde, und ob dies bei einer Vermietung des dort
aufstehenden Gebäudes durch den Fondsinhaber ausgeschlossen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 24.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert