Urteil des BVerwG vom 13.09.2002

Rechtliches Gehör, Rüge, Aufklärungspflicht, Mitgliedschaft

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 131.02
VG 2 K 180/01.TR
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2002
durch den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Trier vom 21. Mai 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
Die Rüge, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, ist nicht begründet. Der bundesverfassungs-
rechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf
rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen
der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-
hen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entschei-
dungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182 <187>
m.w.N.; 70, 215 <218> m.w.N.; BVerwG, NJW 1986, 1125). Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als
auch in seine Erwägungen einbezogen hat, so dass nur bei Vor-
liegen deutlicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß ge-
gen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden
kann (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1981, 765). Derartige Anhalts-
punkte bestehen hier indes nicht. Insbesondere hat die Be-
schwerde nicht dartun können, dass der Vortrag des Klägers nur
lückenhaft berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht
hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte im Tatbestand
durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss der Be-
schwerdestelle für den Lastenausgleich beim Lastenausgleichs-
amt des Beklagten aufgenommen. Dort ist ausführlich begründet
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(vgl. S. 3 des Beschlusses), dass die Angaben der damals be-
kannten Zeugen die Widersprüche im Vortrag des Klägers nicht
ausgeräumt haben. Wenn das angefochtene Urteil sich in den
Entscheidungsgründen u.a. auch auf Erkenntnisse aus diesem dem
Kläger bekannten Beschluss stützt, liegt in der nicht aus-
drücklichen Wiederholung der Argumentation keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs.
Im Übrigen genügt der Beschwerdevortrag auch nicht den Darle-
gungserfordernissen für die Nichtzulassungsbeschwerde nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil nicht erkennbar wird, inwieweit
die Rüge sich auch auf die Alternativbegründung des angefoch-
tenen Urteils beziehen soll. Das Verwaltungsgericht hat seine
Entscheidung nämlich nicht nur mit dem fehlenden Nachweis für
einen Kolchosenanteil der Großmutter des Klägers begründet,
sondern selbst für den Fall der Unterstellung der Kolchosenbe-
teiligung ausgeführt, dass auch für den als Klagevoraussetzung
nach seiner Auffassung notwendigen Verlust ihrer Mitglied-
schaft keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte vorgetragen
worden sind. Eine Revisionszulassung kommt aber nur in Be-
tracht, wenn gegen alle selbständigen Begründungselemente des
angefochtenen Urteils Zulassungsgründe vorgebracht werden
(stRspr; vgl. nur Beschluss vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B
15.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22 sowie Beschluss vom
23. Juni 1998 - BVerwG 3 B 43.98 -).
Soweit die Beschwerde entgegen ihrer ausdrücklichen Formulie-
rung sinngemäß eine Verletzung der dem Gericht obliegenden
Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, ist ihrem
Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Denn insoweit genügt die
Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine nach Maßgabe dieser Bestimmung
zulässige Aufklärungsrüge hätte u.a. die Darlegung vorausge-
setzt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrecht-
lichen Auffassung des Instanzgerichts ermittlungsbedürftig ge-
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wesen seien, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unter-
bliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen,
welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht
hätte und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsa-
chengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Angaben dieser Art
enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel