Urteil des BVerwG vom 19.05.2009

Richteramt, Erfüllung, Firma, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 130.08 (3 C 17.09)
VGH 9 BV 04.2401
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2008 wird
aufgehoben, soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die
Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines auszu-
gleichenden Vermögensnachteils begehrt. Insoweit wird
die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 6 000 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Berufungsurteil hat keinen Erfolg, soweit es die mit dem Hauptantrag verfolgte
Aufhebung der Rücknahme der Tauglichkeitserklärungen betrifft. Insoweit ergibt
sich aus den Darlegungen der Klägerin die allein geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nicht.
Die Klägerin wirft die Fragen auf, ob die Erlaubnis nach § 2 Tierseuchen-
erregerV eine personenbezogene oder eine raum- und einrichtungsbezogene
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Erlaubnis sei und ob gegen die Erlaubnispflicht verstoßen werde, wenn sich nur
der Umfang der erlaubten Tätigkeit ändere. Die Fragen betreffen die Rechtsan-
sicht des Berufungsgerichts, wonach die Einrichtung eines Zweitlabors die Er-
laubnispflicht nach § 2 TierseuchenerregerV neu auslöst. Die Richtigkeit dieser
Rechtsansicht ist offensichtlich; weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Das Be-
rufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 4 TierseuchenerregerV sowohl
personenbezogene als auch einrichtungsbezogene Versagungsgründe aufstellt.
Die Erlaubnis bezieht sich demgemäß auf eine bestimmte Person und auf
bestimmte Räume und Einrichtungen, im Falle der hier erteilten Erlaubnis auf
das Hauptlabor der Firma in P. Andere Räume und Einrichtungen sind von der
Erlaubnis nicht umfasst. Der Einwand der Klägerin, wesentliche Änderungen
der Räume oder Einrichtungen seien nach § 5 TierseuchenerregerV lediglich
anzeigepflichtig, führt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
schon deshalb nicht weiter, weil die Firma ein vollständig neues Labor errichtet
hat, was zweifelsfrei erlaubnispflichtig ist.
2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie den Hilfsantrag auf Verpflichtung der
Beklagten zur Festsetzung eines auszugleichenden Vermögensnachteils nach
Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG betrifft. Der Rechtssache kommt insoweit die von der
Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Das Revisionsverfahren kann
Gelegenheit geben, den Maßstab weiter zu präzisieren, wann gemäß Art. 48
Abs. 3 BayVwVfG das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des
Verwaltungsakts unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse als schutz-
würdig angesehen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen wurde, wird das Beschwerdeverfahren als Re-
visionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 17.09 fortgesetzt; der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Kley
Liebler
Buchheister