Urteil des BVerwG vom 17.05.2006

Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Übertragung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 130.05 (3 PKH 13.05) (künftig: 3 C 24.06)
VG 1 K 3193/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu be-
willigen und ihr Rechtsanwalt … , beizuordnen, wird abge-
lehnt.
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vor-
läufig - auf jeweils 26 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO
nicht bewilligt werden, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass
sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage
ist, die Kosten der Prozessführung vollständig aufzubringen. Ihr Abwesenheits-
pfleger hat in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse angegeben, dass vorhandenes Vermögen - mit Ausnahme eines Hinwei-
ses auf die umstrittene Berechtigung an dem Grundstück in F. - „unbekannt“
sei. Ausweislich vorgelegter Erbscheine ist die Klägerin jedoch nicht nur Miter-
bin jenes Grundstücks, sondern auch des übrigen, nicht im Beitrittsgebiet be-
findlichen Nachlasses ihres Vaters. Es wäre daher Aufgabe des nach seiner
Bestallungsurkunde zur Vertretung der Klägerin bei der Verwaltung und Ver-
wertung dieses Nachlasses berufenen Abwesenheitspflegers gewesen zu er-
mitteln, was zu diesem Nachlass gehört, damit geprüft werden kann, ob und
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inwieweit es der Klägerin zumutbar ist, ihr Erbe zur Prozessführung einzuset-
zen.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist
demgegenüber begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit
zur Klärung der Frage bieten, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Ent-
schädigungsgesetzes - EntschG - vorgesehene Übertragung von Rechten nicht
auffindbarer Miterben auf den Entschädigungsfonds mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG vereinbar ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung
für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 24.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
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ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert