Urteil des BVerwG vom 11.03.2004

Rechtliches Gehör, Abrede, Zukunft, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 130.03
VG 15 A 551.00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
10. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht
vor.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.
Die Klägerin behauptet eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom
25. September 2002 - BVerwG 3 B 99.02 - (Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 35), der sei-
nerseits das Urteil des Senats vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 -
(BVerwGE 115, 97) in Bezug nimmt. Diese Entscheidungen betreffen jedoch den
Vorbehalt in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV zugunsten des sog. kommunalen Finanzver-
mögens und nicht die für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Vorschriften
Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV und § 1 Satz 2 4. DVO/TreuhG. Zum
anderen wird aus den Darlegungen der Klägerin nicht erkennbar, worin sie - die
Normverschiedenheit einmal hinweggedacht - eine Abweichung sieht. Sie beruft sich
auf die beiden erwähnten Entscheidungen des Senats für ihre Ansicht, eine (pacht-
weise) Überlassung an einen privaten Dritten genüge für die Begründung von Kom-
munalvermögen, sofern damit ein kommunaler Zweck verfolgt werde. Sie legt indes
nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht (zu Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EV) einen ab-
weichenden Standpunkt eingenommen hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Das
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Verwaltungsgericht hat nicht bezweifelt, dass eine Zuordnung zum Verwaltungsver-
mögen der Kommune auch bei einer pachtweisen Überlassung einer Einrichtung an
einen privaten Betreiber in Betracht kommt, und hat lediglich verlangt, dass die Über-
lassung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt und dauerhaft gesichert sein müsse.
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wirft die Frage auf, welche Anforderungen an den Nach-
weis einer Übertragung eines Vermögenswerts an Dritte nach § 1 Satz 2
4. DVO/TreuhG zu stellen sind. Diese Frage ist einer allgemeinen Klärung in einem
Revisionsverfahren nicht zugänglich, sondern betrifft allein die Sachwürdigung im
jeweiligen Einzelfall. Die Ausführungen der Klägerin im Weiteren suchen denn auch
vor allem darzutun, dass das Verwaltungsgericht den ihm unterbreiteten Sachverhalt
unrichtig gewürdigt habe.
3. Schließlich kommt auch eine Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln nicht
in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig; denn die Klägerin
legt nicht dar, welche konkreten Ermittlungen das Verwaltungsgericht unterlassen
haben soll. Stattdessen wendet sie sich wiederum nur gegen die Sachwürdigung des
Gerichts.
b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Gebot, rechtliches Gehör zu
gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt und eine überraschen-
de Entscheidung gefällt, ist nicht schlüssig begründet; denn die Klägerin legt nicht
dar, was sie im Falle des von ihr vermissten richterlichen Hinweises noch vorgetra-
gen hätte. Im Übrigen beruht die Entscheidung entgegen der klägerischen Darstel-
lung nicht auf der Erwägung, eine dauerhafte Sicherung der zweckentsprechenden
Nutzung liege nicht vor, wenn der private Einrichtungsträger später wechsle. Das
Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EV entscheidend da-
rauf abgestellt, ob die zweckentsprechende Nutzung durch einen privaten Einrich-
tungsträger am 3. Oktober 1990 bereits verwirklicht oder doch zumindest konkret
vorgesehen sowie darüber hinaus auf Dauer angelegt, also etwa durch eine vertrag-
liche Abrede für die Zukunft dauerhaft sichergestellt war. Dieser rechtliche Aus-
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gangspunkt steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ein-
klang (Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 62.93 - BVerwGE 97, 295 <299 f.>;
Beschluss vom 22. September 1999 - BVerwG 3 B 85.99 - juris). Dies hat es ver-
neint, weil am 3. Oktober 1990 die Nutzungsüberlassung durch Abschluss eines Ver-
trages an einen privaten Trägerverein lediglich beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt
war; die Klägerin hatte dem in Aussicht genommenen Trägerverein den Abschluss
eines Pachtvertrages erst am 8. Oktober 1990 angetragen. Hierfür war die Frage ei-
nes späteren Trägerwechsels unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert