Urteil des BVerwG vom 18.09.2007

Richteramt, Ermessen, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 13.07 (3 C 27.07)
OVG 13 A 1314/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision in seinem Urteil vom 7. November 2006 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur
Klärung der Frage bieten, wie der Begriff des „Versandes an den Endverbrau-
cher“ in § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG auszulegen ist und welche Bedeutung in die-
sem Zusammenhang der Regelung für Rezeptsammelstellen i.S.d. § 21 Abs. 2
Nr. 9 ApoG i.V.m. § 24 ApBetrO zukommt.
Auch hinsichtlich der zweiten das angefochtene Urteil tragenden Begründung,
der Beklagte habe bei Erlass seiner Bescheide das ihm in § 69 Abs. 1 Satz 1
AMG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, hat die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung. Im Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage
bestehen, ob bei einem - hier zu unterstellenden - großflächigen Vertrieb von
Arzneimitteln auf vom Gesetz verbotenen Wegen das Eingreifen der Behörde in
deren Ermessen steht und ob die ggf. getroffene Entscheidung insoweit einer
ausdrücklichen Begründung im Bescheid bedarf, sowie der weiteren Frage, ob
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bei Vorhandensein eines im Ausland ansässigen und eines inländischen
Störers die Inanspruchnahme des inländischen Störers unter dem Gesichts-
punkt des Auswahlermessens einer besonderen Begründung bedarf.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für
das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 27.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley van Schewick Dr. Dette
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