Urteil des BVerwG vom 22.07.2004

Richteramt, Verwaltung, Hochschule, Bemessungsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 13.04 (3 C 29.04)
VG 3 K 43/00 GE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die
Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. Juni 2003
wird aufgehoben
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht
voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage einer Entschädigung für Grundvermögen nach § 3 EntschG
im Falle eines der Anordnung der staatlichen Verwaltung folgenden Eigentumsver-
lustes die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstückes im Zeitpunkt der Anordnung
der staatlichen Verwaltung oder im Zeitpunkt der späteren eigentumsentziehenden
Maßnahme maßgeblich sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 29.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert