Urteil des BVerwG vom 12.03.2003, 3 B 13.03
Urteil vom 12.03.2003
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 13.03 VG 13 K 2410/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 641,69 € festgesetzt.
- 2 –
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
8. November 2002 mit Schriftsatz vom 1. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice