Urteil des BVerwG vom 29.01.2009

Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 129.08
OVG 4 LC 237/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 397,87 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzli-
che Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es liegt auf der Hand und bedarf
daher nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auf die Förde-
rung von Pflegeeinrichtungen aus Haushaltsmitteln des Landes das Verwal-
tungsverfahrensgesetz dieses Landes und nicht etwa das Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch anwendbar ist. Förderverfahren sind keine Verfahren nach dem
Sozialgesetzbuch im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 NVwVfG (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG) und betreffen keine Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem
Sozialgesetzbuch ausgeübt wird (§ 1 Abs. 1 SGB X). Namentlich erfolgt die
Förderung von Pflegeeinrichtungen nicht in Ausführung des Sozialgesetzbuchs
Elftes Buch (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 6 SGB XI), sondern im vorliegenden Fall in
Ausführung der §§ 8 ff. des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 22. Mai
1996 (Nds. GVBl S. 245; vgl. §§ 7 ff. NPflegeG i.d.F. vom 26. Mai 2004,
Nds. GVBl S. 157). Die Ausführung dieses Landesgesetzes kann auch nicht als
mittelbare Ausführung jedenfalls von § 9 SGB XI angesehen werden; die Ge-
setzgebungskompetenz des Landes zum Erlass der §§ 7 ff. NPflegeG besteht
originär und beruht nicht auf § 9 SGB XI (vgl. Urteil vom 13. Mai 2004 - BVerwG
3 C 45.03 - BVerwGE 121, 23 <30 ff.> = Buchholz 451.55 Subventionsrecht
Nr. 106 ).
1
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
2