Urteil des BVerwG vom 14.06.2007

Halle, Subsumtion, Abrede, Brauerei

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 129.06
VG 2 A 114/05 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom
10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger des am 13. Juli 1974 verstorbenen
Hans F. die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetz - VwRehaG - wegen des Verlustes der F.-Brauerei, eines Hotels in M.
und anderer in Halle/Saale und Umgebung belegener Grundstücke. Diese
Vermögenswerte wurden vor 1949 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64
vom 17. April 1948 in Volkseigentum überführt. Das Verwaltungsgericht hat die
gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten erhobene Klage mit der
Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Re-
habilitierung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG ausgeschlossen sei, weil das
Vermögen des Rechtsvorgängers der Kläger auf besatzungshoheitlicher Grund-
lage enteignet worden sei.
Die allein auf eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrun-
des muss die Beschwerde, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO zu genügen, einen rechtlichen Obersatz bezeichnen, den das Verwal-
tungsgericht aufgestellt hat und auf dem seine Entscheidung beruht, und ihm
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einen abweichenden Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts oder eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Gerichte gegenüberstellen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli 2004
- BVerwG 1 B 22.04 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 65). Diesen Anforde-
rungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass das Urteil des Verwaltungsge-
richts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2003
- BVerwG 8 C 28.02 - (ZOV 2004, 38 - 40) abweiche und legen dar, dass in der
herangezogenen Entscheidung der Rechtssatz aufgestellt werde, für die An-
nahme eines konkreten Enteignungsverbots bedürfe es einer nach außen er-
kennbaren Willensäußerung oder eines sonstigen aktiven Handelns der sowje-
tischen Besatzungsmacht. Eine Abweichung von dieser Entscheidung besteht
indessen nicht. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht darlegen, dass das
Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt und
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist ein Widerspruch zwischen diesen
Entscheidungen auch objektiv nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat kei-
neswegs in Abrede gestellt, dass dem Willen der Besatzungsmacht zuwiderlau-
fende von deutschen Stellen durchgeführte Enteignungen vom Restitutions-
ausschluss des § 1 Abs. 8a VermG nicht erfasst werden. Es hat dies im Gegen-
teil ausdrücklich und unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 -
a.a.O.) dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall lediglich aus
tatsächlichen Gründen die höchstrichterlich herausgearbeiteten Voraussetzun-
gen eines Enteignungsverbots verneint, weil auch in Ansehung des Provinzial-
beschlusses vom 30. September 1946 hierfür keine Anhaltspunkte bestünden.
Zwar messen die Kläger dieser Entscheidung eine andere Bedeutung bei als
das Verwaltungsgericht. Solche Differenzen bei der Würdigung entscheidungs-
erheblicher Tatsachen sind jedoch ausschließlich von Belang für die Subsumti-
on des Sachverhalts unter die anzuwendenden Rechtssätze, können aber keine
taugliche Grundlage für eine diese Rechtssätze selbst betreffende Diver-
genzrüge sein.
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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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