Urteil des BVerwG vom 13.03.2003

Unrichtigkeit, Abweisung, Meinung, Verfügung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 129.02
VG 2 K 5034/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Potsdam vom 5. Juni 2002 wird zu-
rückgewiesen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu er-
warten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen
kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die
Fortentwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Be-
deutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerde-
schrift dargelegt werden. Das ist hier nicht in der erforder-
lichen Weise geschehen. Der Vortrag der Klägerin beschränkt
sich im Wesentlichen auf die Ausbreitung von Gründen, aus de-
nen sich die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben
soll. Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz er-
setzen jedoch nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulas-
sung der Revision. Die Klägerin verkennt den prinzipiellen Un-
terschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die
grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt,
wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall
betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet
hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das er-
strebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine
solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf.
- 3 -
2. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin genügen nicht den ge-
setzlichen Anforderungen für die Zulassung einer Revision.
2.1. Die Rüge "unrichtigen Tatbestandes" in dem Revisionszu-
lassungsverfahren geht schon deswegen fehl, weil die Unrich-
tigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils nur mittels
fristgebundenem Antrag auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO gel-
tend gemacht werden kann.
2.2. Der weiter gerügte Verfahrensmangel "unzureichende Sach-
aufklärung" führt nicht zu einem Revisionszulassungsgrund,
weil seine Darstellung nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Als ordnungsgemäß "bezeichnet"
im Sinne dieser Vorschrift ist ein behaupteter Sachaufklä-
rungsmangel nur anzusehen, wenn dargelegt wird, warum dem Ver-
waltungsgericht sich eine weitere Beweisaufnahme hätte auf-
drängen sollen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden
und welche Erfolgsaussichten sie gehabt hätten. Dem wird der
Beschwerdevortrag nicht gerecht.
Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass das Verwaltungsge-
richt auch für den Fall, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin
Grundstückseigentum oder ein Anwartschaftsrecht erworben haben
sollten, die Abweisung der Klage für gerechtfertigt hielt
(vgl. etwa Seite 7 des Urteilsausdrucks), weil auch dann der
Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu vernei-
nen sei. Unter diesen Umständen kam es nach der hier zu Grunde
zu legenden Rechtsauffassung des Instanzgerichts auf die nach
Meinung der Klägerin vernachlässigte Aufklärung der möglichen
Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück, an dem sie Rechte
geltend macht, nicht an.
- 4 -
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Ent-
scheidung über den Wert des Streitgegenstandes aus § 13 Abs. 1
Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel