Urteil des BVerwG vom 16.01.2006

Stadt, Gemeinde, Kollegium, Handbuch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 128.05
VG 6 A 497/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald
vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob die Beschwerde zu-
lässig, insbesondere von einem bevollmächtigten Vertreter der Klägerin erhoben
worden ist. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund einer grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt jedenfalls nicht
vor.
Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Klägerin geklärt wissen
möchte, ob ein Vermögensgegenstand, der bis zur Überführung in Volks- oder Bo-
denreformeigentum zum Vermögen einer unselbständigen - sog. fiduziarischen - Stif-
tung gehörte, welches von einer politischen Gemeinde als Sondervermögen verwal-
tet wurde, nach Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV der öffentlichen Restitu-
tion unterliegt. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht
stellen. Denn der Fall eines treuhänderisch von einer Gemeinde verwalteten Vermö-
gens einer unselbständigen Stiftung liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts war nicht die Stadt Wismar, sondern die Stiftung selbst bis zur
Entziehung des Eigentums als Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks im
Grundbuch eingetragen. Diese Feststellung zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.
Daraus ist aber zu schließen, dass die Klägerin keine unselbständige, sondern eine
selbständige Stiftung (gewesen) ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stif-
tungsverfassung von 1832/33 zum Stiftungsorgan ein Kollegium bestellt war, das von
Mitgliedern des Rates der Stadt Wismar beschickt wurde, und dass die stiftungsin-
terne Aufsicht einem "Patronat" aus dem Bürgermeister und dem stellvertretenden
Bürgermeister der Stadt übertragen war. Derartige Organisationsbestimmungen sei-
tens des jeweiligen Landesherrn waren im angehenden 19. Jahrhundert in Deutsch-
land durchaus üblich (vgl. Seifart/von Campenhausen, Handbuch des Stiftungs-
rechts, 2. Auflage 1999, § 1 Rn. 14, § 2 Rn. 4, 9, § 23 Rn. 19, 22 f.).
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Läge im Übrigen im Sinne der klägerischen Darstellung tatsächlich eine unselbstän-
dige - sog. fiduziarische - Stiftung vor, so wäre die Klägerin nicht rechtsfähig. Ihre
Klage wäre unzulässig. Der behauptete Zuordnungsanspruch könnte dann nur von
der Stadt Wismar als der Stiftungsträgerin geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hin-
gewiesen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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