Urteil des BVerwG vom 14.01.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 128.02
VG 4 A 2048/02 DE
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit
das Urteil Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids
aufgehoben hat.
Die Revision wird im vorbezeichneten Umfang zu-
gelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraus-
sichtlich die von der Beklagten sinngemäß aufgeworfene Rechts-
frage geklärt werden, ob die behördliche Feststellung nach
Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB, dass Gebäudeeigentum ent-
standen ist und wem es zusteht, im Entscheidungstenor (nicht
nur in der Begründung) jedenfalls dann eines ausdrücklichen
Vorbehalts zugunsten etwaiger privater Rechte Dritter (s. § 2
Abs. 1 Satz 5 VZOG) bedarf, wenn das Gebäudeeigentum nach dem
Zeitpunkt, auf den sich die Feststellung bezieht, auf einen an-
deren Eigentümer übergegangen sein könnte.
- 3 –
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 3 C 2.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn